Inhalt

BioMeth Bayern
Text gilt ab: 31.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4.   Zuwendungsempfänger

4.1  

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern).

4.2  

Ausgeschlossen von einer Förderung sind:

4.2.1  

1Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO, es sei denn, sie sind in Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO ausdrücklich ausgenommen. 2Nicht gefördert werden insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

4.2.2  

Antragsberechtigte nach Nr. 4.1, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, vgl. Art. 1 Abs. 4 lit. a AGVO,

4.2.3  

Hersteller von Anlagen oder Anlagenkomponenten gemäß Nr. 2,

4.2.4  

Einrichtungen Bayerns und des Bundes ohne eigene Rechtsträgerschaft.