6.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
6.1
Für Biogasaufbereitungsanlagen (Vorhaben nach Nr. 2.1 in Verbindung mit Nr. 3) dieser Richtlinie gilt:
6.1.1
Die Biogasaufbereitungsanlage muss kalkulatorisch gemäß Antragskonzept eine Auslastung von mindestens 4 380 Vollbetriebsstunden pro Jahr erreichen.
6.1.2
Die Biogasaufbereitungsanlage darf lt. Antragskonzept eine maximale Methanemission in die Atmosphäre von 0,2 Prozent (gem. Gasnetzzugangsverordnung – GasNZV) und einen maximalen Stromverbrauch von 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter Rohgas nicht überschreiten.
6.1.3
Die Bereitstellung der Prozesswärme erfolgt für die Aufbereitung und die Erzeugung des Biogases und des Biomethans aus Erneuerbaren Energien oder aus der Abwärme.
6.1.4
Für die Herstellung von Biokraftstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) dürfen nur Biomassen eingesetzt werden, bei denen die geförderten Kraft- bzw. Brennstoffe die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte erfüllen und aus den in Anhang IX der Richtlinie aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden.
6.1.5
1Beteiligte Anlagen müssen sich entsprechend den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 zertifizieren lassen. 2Die CO2-Einsparung und der Nachhaltigkeitsnachweis (Nabisy) müssen entsprechend der BioSt-NachV, Biokraft-NachV ausgewiesen und an die Förderstelle jährlich bis zum Ende der Zweckbindungsfrist übermittelt werden.
6.1.6
Für die Vermarktung des in der Biogasaufbereitungsanlage erzeugten Biomethans und des daraus gewonnenen Stroms darf weder eine Vergütung nach EEG, noch eine Vergütung nach KWKG in Anspruch genommen werden.
6.1.7
Vorhaben
- –
nach Nr. 2.1.1 mit einer Rohgasaufbereitungskapazität ab 350 Nm3 pro Stunde müssen mindestens eine prognostizierte Kohlendioxidvermeidung bei einer Laufzeit von sechs Jahren in Höhe von 11 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
- –
nach Nr. 2.1.2 mit einer Rohgasaufbereitungskapazität ab 700 Nm3 pro Stunde müssen mindestens eine prognostizierte Kohlendioxidvermeidung bei einer Laufzeit von sechs Jahren in Höhe von 22 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
- –
nach Nr. 2.1.3 mit einer gegebenen Rohgasaufbereitungskapazität müssen mindestens eine prognostizierte Kohlendioxidvermeidung gemäß Berechnung entsprechend Formular 3_CO2-Minderung erreichen.
Die Berechnung der CO2-Minderung für die Planung erfolgt anhand des Formulars 3_CO2-Minderung.
6.1.8
Berichtspflicht
1Vom Zuwendungsempfänger ist über die Dauer der Nutzung, jedoch höchstens über sechs Jahre, eine jährliche Erhebung
- –
der Biomethaneinspeisung der Biogasaufbereitungsanlage,
- –
des eingesetzten Rohgases,
- –
der Hilfsenergie für Aufbereitung durch die Biogasaufbereitungsanlage,
- –
der Hilfsenergie für Kühlung und Verdichtung und
- –
der vermiedenen Treibhausgasemissionen (Kohlenstoffdioxid-Äquivalente) und der Nachhaltigkeitsnachweise
durchzuführen, schriftlich zu dokumentieren und für den Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren (ggf. für eine Vor-Ort-Kontrolle). 2Während der Zweckbindungsfrist genügt die Übermittlung des durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft ausgestellten Nachhaltigkeits- und CO2-Minderungszertifikats (Nabisy). 3Die Dokumentation ist entsprechend jährlich an die Bewilligungsbehörde (hier das Technologie- und Förderzentrum) zu übersenden.
6.2
Für Biogas- und Biomethanleitungen (Vorhaben nach Nr. 2.2 in Verbindung mit Nr. 3) dieser Richtlinie gilt:
6.2.1
Eine Förderung von Biomethan- bzw. Biogasleitungen ist nur möglich,
- –
für Investitionskosten gemäß § 33 Abs. 1 GasNZV, die nicht vom Netzbetreiber getragen werden müssen,
- –
für Investitionskosten von Biogas- bzw. Biomethanleitungen mit einer Länge von mindestens 300 Meter Luftlinie, sofern das darin transportierte Biogas einer Nutzung zur Aufbereitung in Erdgasqualität, einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Nutzung (KWK-Nutzung), einer Prozesswärmenutzung oder einer Nutzung als Kraftstoff zugeführt wird.
6.2.2
Für Investitionskosten von Biogasleitung, bei denen Biogas in einer KWK-Anlage genutzt wird, darf die ausgekoppelte Wärme nicht verwendet werden für Projekte zur Wärmeversorgung
- –
von Hackschnitzeltrocknungsanlagen,
- –
außerhalb fester Gebäude,
- –
von Betriebsgebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck großflächig und langanhaltend offengehalten werden müssen,
- –
von Traglufthallen oder Zelten und
- –
von Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden sowie Projekte zur Wärmeversorgung provisorischer Gebäude.
6.2.3
Von einer Förderung nach Nr. 2.2 ausgeschlossen sind:
- –
Biogasleitungen, die in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen einspeisen, wenn die Stromeinspeisung im Rahmen einer gewonnenen Ausschreibung der Bundesnetzagentur vergütet wird,
- –
Hochdruckleitungen ab 18 bar.
6.2.4
Berichtspflicht
1Vom Zuwendungsempfänger sind über die Dauer der Nutzung, jedoch höchstens über sechs Jahre, jährlich folgende Daten zu erheben, zu dokumentieren und für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist aufzubewahren:
- –
das transportierte Biogasvolumen,
- –
die Hilfsenergie für Kühlung und Verdichtung,
- –
ggf. die erzeugte Strom- und/oder Wärmemenge,
- –
die CO2-Einsparung.
2Der Nachweis für die CO2-Einsparung kann über die Berechnung der CO2-Minderung anhand des Formulars 3_CO2-Minderung oder durch die Übermittlung des durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft ausgestellten Nachhaltigkeits- und CO2-Minderungszertifikats (Nabisy) erfolgen. 3Die Dokumentation ist entsprechend an die Bewilligungsbehörde (hier das Technologie- und Förderzentrum) zu übersenden.