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BioMeth Bayern
Text gilt ab: 31.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

8.   Art und Umfang der Förderung nach Nr. 2.2 in Verbindung mit Nr. 3 (Biogas- bzw. Biomethanleitungen)

8.1   Art der Förderung

1Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung im Rahmen einer Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe nach der De-minimis-Verordnung.

8.2   Zuwendungsfähige Kosten

1Zuwendungsfähig sind
der Anteil der Investitionskosten für die Biogas- bzw. Biomethanleitung des Anlagenbetreibers,
die Übergabestation mit Gasbeschaffenheitsmessung,
die Feinentschwefelung,
die Konditionierung inklusive Gastrocknung,
die Kompression,
sowie Kondensatschächte.
2Nicht zuwendungsfähig für Förderungen nach Nr. 2.2 sind insbesondere:
Investitionskosten gemäß § 33 Abs. 1 GasNZV, die vom Netzbetreiber getragen werden müssen,
Allgemeine Investitionskosten, die nicht mit Umweltschutzmaßnahmen und der unmittelbaren baulichen Investition der Biogas- bzw. Biomethanleitung zusammenhängen (z. B. Gestaltung der Außenanlagen, etc.) sowie Ersatzteile (s. 4.1),
Kosten für Grunderwerb,
Kosten für Demontage- und Abbrucharbeiten,
Umsatzsteuer, Preisnachlässe (z. B. Rabatte und Skonti),
Aufwendungen, die nicht durch Zahlungsnachweise belegt werden können,
Eigenleistungen,
Planungsleistungen, sofern sie zehn Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten überschreiten,
Machbarkeitsstudien,
Behördliche Gebühren (z. B. Baugenehmigung).

8.3   Umfang der Förderung

1Die Förderung der Biogas- bzw. Biomethanleitung beträgt maximal 100 Euro pro Meter, die Förderung pro Übergabestation beträgt maximal 50 000 Euro und die Förderung beträgt maximal 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. 2Dabei ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 300 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren pro Unternehmen) einzuhalten.

8.4   Beihilferechtliche Vorgaben

1Die Zuwendung für die Biogas- bzw. Biomethanleitung erfolgt als De-minimis-Beihilfe. 2Der Zuwendungsempfänger hat bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung abzugeben. 3Dem Zuwendungsempfänger wird eine De-minimis-Bescheinigung über die Förderung ausgehändigt. 4Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 5Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt die Förderung rückwirkend.