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BioMeth Bayern
Text gilt ab: 31.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
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7523-W

Richtlinien zur Förderung von Biogasaufbereitungsanlagen zur Stärkung des Klimaschutzes und der Versorgungssicherheit in Bayern
(BioMeth Bayern)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 18. Januar 2024, Az. 93-9302a/324/8

(BayMBl. Nr. 60)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zur Förderung von Biogasaufbereitungsanlagen zur Stärkung des Klimaschutzes und der Versorgungssicherheit in Bayern (BioMeth Bayern) vom 18. Januar 2024 (BayMBl. Nr. 60)

Präambel
1Um den Klimaschutz und die Versorgungssicherheit zu stärken, ist es ein Ziel der Bayerischen Staatsregierung, die Energieeffizienz und die Nutzung der erneuerbaren Energien weiter auszubauen. 2Eine wesentliche Aufgabe der Energiewende ist die Entwicklung der Versorgung mit Kraftstoffen und Wärme aus erneuerbaren Energien. 3Biomethan bietet hierzu die Möglichkeit und kann in der Industrie, im Strom- und Wärmesektor sowie im Verkehrssektor eingesetzt werden. 4Mit der Nutzung von Biomethan kann die Energieversorgung unterstützt und die Weiterentwicklung der Sektorenkopplung gestärkt werden.5Daher fördert der Freistaat Bayern Investitionen in neue, umweltfreundliche Biogasaufbereitungsanlagen und in die Umrüstung bestehender Biogasanlagen zu Biogasaufbereitungsanlagen sowie Biogas- und Biomethanleitungen nach Maßgabe
dieser Richtlinie,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 (De-minimis-Verordnung),
um den Anteil von Biomethan im Erdgasnetz zu erhöhen und die Nutzung von dort gespeicherter Energie zur Erzeugung von Strom, Wärme und zur Anwendung im Verkehr weiter zu stärken. 6Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 7Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis. 8Soweit in Anlehnung an die europarechtlich vorgegebenen Maßgaben der AGVO sowie der De-minimis-Verordnung in dieser Richtlinie auf die zuwendungsfähigen Kosten Bezug genommen wird, sind diese auf die Höhe der Ausgaben begrenzt.