Inhalt

BioMeth Bayern
Text gilt ab: 31.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

15.   Hinweise

15.1   Missbrauch

1Zur Vorbeugung von Missbrauch gleichen die Bewilligungsbehörde und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie alle Daten über die eingegangenen Anträge auf Zuwendung in regelmäßigen Abständen ab. 2Das Verfahren legt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde fest. 3Der Antragsteller erklärt sich im Antrag damit einverstanden, dass die Daten der Antragstellung zwischen der Bewilligungsbehörde und dem Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie übermittelt werden dürfen.

15.2   Auskunftspflichten, Prüfung

1Die Antragsunterlagen werden zur Prüfung auf wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Machbarkeit des Projektes an die durch die Bewilligungsbehörde beauftragten Institutionen weitergegeben. 2Darüber hinaus sind dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, der Bewilligungsbehörde sowie der durch die Bewilligungsbehörde beauftragten Institutionen auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen u. a. zur Evaluierung der geförderten Biogasaufbereitungsanlage und zur Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

15.3  

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.