Inhalt

BioMeth Bayern
Text gilt ab: 31.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

1.   Zweck der Förderung

1Durch die Errichtung von Biogasaufbereitungsanlagen und Biogasleitungen kann nicht aufbereitetes Biogas von einzelnen, aber auch von mehreren Biogasanlagen zusammengefasst, aufbereitet und ins Erdgasnetz eingespeist werden. 2Die Direktnutzung von Biogas vor Ort zur Erzeugung von Strom und Wärme kann mit Biogasleitungen zwischen Biogasanlage und Blockheizkraftwerken in Gemeinden vor Ort erreicht werden. 3Die Direktnutzung von Biogas vor Ort sowie die Aufbereitung von Biogas zu Biomethan zur Erzeugung von Strom, Wärme und zur Anwendung im Verkehr aus organischen Abfällen, Reststoffen und angebauter Biomasse leistet einen wichtigen Beitrag zum Klima- und Umweltschutz. 4Zusätzlich stellt die energetische Verwertung von organischen Abfällen und Reststoffen sowie Koppelprodukten, Bioabfällen aus der Biotonne, Gülle und Mist sowie weiterer Biomasse eine Absatzmöglichkeit für die Land- und Forstwirtschaft dar und stärkt somit die Wirtschaft im ländlichen Raum. 5Zielsetzung des Programms ist es, den Anteil an erzeugtem Biomethan zu fördern und zu erhöhen, die Direktnutzung von Biogas vor Ort zu stärken und den Klimaschutz zu unterstützen. 6Mit diesem Förderprogramm sollen jährlich bis zu 9 000 Tonnen CO2 eingespart werden.