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BioMeth Bayern
Text gilt ab: 31.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

11.   Kumulierung

1Eine Kumulierung der Förderungen nach Nr. 2.1 mit anderen Fördermitteln für dasselbe Vorhaben ist zulässig, wenn die Beihilfeintensität kumuliert höchstens in den Fällen Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 45 Prozent, bei mittleren Unternehmen 55 Prozent, bei kleinen Unternehmen 65 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten beträgt (vgl. Art. 41 Abs. 7 und 8 AGVO). 2Bei Förderungen nach Nr. 2.2 ist eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dasselbe Vorhaben nicht zulässig.