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BioMeth Bayern
Text gilt ab: 31.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

7.   Art und Umfang der Förderung nach Nr. 2.1 in Verbindung mit Nr. 3 (Biogasaufbereitungsanlagen)

7.1   Art der Förderung

1Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung im Rahmen einer Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe nach Art. 41 AGVO.

7.2   Zuwendungsfähige Kosten

1Zuwendungsfähig sind bei Förderungen nach Nr. 2.1 die Investitionskosten für die Biogasaufbereitungsanlage und für die Umbauten der bestehenden Biogasanlage nach Art. 41 Abs. 6 AGVO. 2Diese können im Einzelnen die Kosten für folgende Maßnahmen bzw. Arbeiten sein:
biogasspezifische Anlagenteile: Aufbereitungsanlage, Übergabestation mit Gasbeschaffenheitsmessung, Feinentschwefelung, Konditionierung inklusive Gastrocknung, Kompression,
bauliche Anlagen und Erschließung,
Planungskosten, bis 10 Prozent hinsichtlich der genannten Spiegelstriche 1 und 2 gemäß HOAI.
3Nicht zuwendungsfähig für Förderungen nach Nr. 2.1 sind insbesondere:
Allgemeine Investitionskosten, die nicht mit Umweltschutzmaßnahmen und der unmittelbaren baulichen Investition der Biogasaufbereitungsanlage zusammenhängen (z. B. Gestaltung der Außenanlagen, Radlader, Waage, Fermenter, Fahrsilo, Gärrestlager, Vorgruben etc.) sowie Ersatzteile (s. Nr. 5.1),
Kosten für Grunderwerb,
Kosten für Demontage- und Abbrucharbeiten,
Umsatzsteuer, Preisnachlässe (z. B. Rabatte und Skonti),
Aufwendungen, die nicht durch Zahlungsnachweise belegt werden können,
Eigenleistungen,
Planungsleistungen, sofern sie zehn Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten überschreiten,
Machbarkeitsstudien,
Behördliche Gebühren (z. B. Baugenehmigung).

7.3   Umfang der Förderung

1Die Beihilfeintensität beträgt für Investitionen in neue umweltfreundliche Biogasaufbereitungsanlagen bzw. die Umrüstung in bestehenden Biogasanlagen höchstens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, bei mittleren Unternehmen beträgt die Beihilfeintensität nach dieser Richtlinie höchstens 35 Prozent, bei kleinen Unternehmen höchstens 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. 2Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhang I der AGVO erfüllen.