Inhalt
14.
Sonstige Bestimmungen
1Aufgrund europarechtlicher Vorgaben müssen bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 lit. c und Anhang III AGVO). 2Die Europäische Kommission hat das Recht, diese Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 3Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO).