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BioMeth Bayern
Text gilt ab: 31.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

Gefördert werden nach Art. 41 AGVO

2.1.1  

Investitionen in neue, umweltfreundliche Biogasaufbereitungsanlagen zur Einspeisung von Biomethan mit einer Rohgasaufbereitungskapazität ab 350 Nm3 pro Stunde,

2.1.2  

Investitionen in neue, umweltfreundliche Biogasaufbereitungsanlagen zur Einspeisung von Biomethan mit einer Rohgasaufbereitungskapazität ab 700 Nm3 pro Stunde,

2.1.3  

Investitionen in die Umrüstung bestehender Biogasanlagen zu neuen Biogasaufbereitungsanlagen.

2.2  

Gefördert werden nach De-minimis-Verordnung
Investitionen in Biogas- und Biomethanleitungen mit einer Länge von mindestens 300 m Luftlinie einschließlich der Übergabestationen (Gasmessung mit Feinentschwefelung), Gasverdichter und -kühler sowie Kondensatschächte.