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BioMeth Bayern
Text gilt ab: 31.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3.   Begriffsbestimmung

Die in dieser Richtlinie im Folgenden genannten Begriffe werden im Sinne dieser Richtlinie wie folgt definiert:
Biogasaufbereitungsanlage: Das in Biogas-Fermentern gewonnene Biogas wird einer Aufbereitungsanlage zugeführt. Dort wird Kohlenstoffdioxid weitestgehend abgetrennt.
Biogasleitung: eine Gasleitung, die Biogas transportiert und vom letzten Gasspeicher zu einem Verbraucher geführt wird, der nicht in räumlicher Nähe zu den Fermentern aufgestellt ist. Biogasleitungen, die Fermenter und Gasspeicher miteinander verbinden sind hier nicht gemeint.
Biomethanleitung: eine Gasleitung, die Biomethan mit einem Druck unter 18 bar transportiert und somit nicht unter die Gashochdruckleitungsverordnung – GasH-DrLtgV fällt.