Inhalt

BioMeth Bayern
Text gilt ab: 31.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

5.1  

1Eine Zuwendung wird nur für neue Anlagen bzw. Anlagenteile gewährt. Ersatzinvestitionen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen und Prototypen werden nicht gefördert. 2Als Prototyp gelten Anlagen, die in weniger als drei Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind.

5.2  

1Die rechtlichen Voraussetzungen sind zu erfüllen. 2Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens müssen vorliegen.

5.3  

Es ist ein schlüssiger und abgesicherter Finanzierungsplan vorzulegen.

5.4  

1Die grundsätzliche technische Machbarkeit und ökonomische Tragfähigkeit des Vorhabens ist nachzuweisen. 2Eine Bewilligung der Förderung ist nur nach fachlicher Begutachtung mit Förderempfehlung durch eine von der Bewilligungsbehörde beauftragte Einrichtung möglich.

5.5  

Bei der Antragstellung müssen mindestens für drei Jahre für 100 Prozent des prognostizierten Energieverkaufs, Gaslieferverträge oder -vorverträge je Jahr, vorgelegt werden.

5.6  

1Zuwendungsempfänger müssen zur Sicherstellung des Anreizeffektes einen schriftlichen Antrag (vgl. Art. 2 Nr. 39b AGVO) mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben (Art. 6 AGVO). 2Als Beginn der Arbeiten oder Tätigkeit (Vorhabenbeginn) gilt bereits die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung, Kaufvertrag). 3Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI dürfen vor Antragstellung erbracht werden. 4Eine eventuelle Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist vom Antragsteller schriftlich zu beantragen und wird ausschließlich schriftlich erteilt. 5Vorhaben, mit denen vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids bzw. der Zustimmung zum förderunschädlichen Vorhabenbeginn begonnen wurde, sind von der Förderung ausgeschlossen.

5.7  

1Das geförderte Vorhaben muss innerhalb Bayerns errichtet werden. 2Das geförderte Vorhaben muss an dem im Antrag benannten Standort mindestens sechs Jahre nach der Inbetriebnahme zweckentsprechend betrieben werden (Zweckbindung). 3Sofern der Antragsteller Mieter oder Pächter der Fläche ist, auf der die Biogasaufbereitungsanlage und/oder die Biogas- bzw. Biomethanleitung errichtet wird, ist bei Antragstellung zu bestätigen, dass eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers für die Errichtung und den Betrieb der Anlage bzw. eine Duldung der Biogas- bzw. Biomethanleitung des Vorhabens vorliegt.