Inhalt

BioMeth Bayern
Text gilt ab: 31.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

13.   Verfahren

13.1   Antragstellung

Anträge auf Förderung sind mittels der auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde zum Download zur Verfügung gestellten Vordrucke zu stellen und bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

13.2   Antragsprüfung

13.2.1  

Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und die Übereinstimmung des Antrags mit diesen Bestimmungen.

13.2.2  

Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen anfordern.

13.2.3  

Wird der Förderantrag abgelehnt, hat der Antragsteller die ihm bisher entstandenen Kosten selbst zu tragen.

13.3  

Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge bei der Bewilligungsbehörde erteilt.

13.4   Auszahlung der Fördermittel, Prüfung der Verwendung

13.4.1  

1Die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde (s. Nr. 12) nach Vorlage und Prüfung eines Verwendungsnachweises. 2Die Zuwendungsempfänger haben einen einfachen Verwendungsnachweis ohne Belege entsprechend Nr. 6.1 ANBest-P bzw. Nr. 6.1 ANBest-K vorzulegen.

13.4.2  

Der Zuwendungsempfänger hat die Belege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längere Aufbewahrungspflicht verlangt wird.

13.4.3  

Die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie die Prüfungsorgane der Europäischen Union haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

13.4.4  

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie Art. 48 bis Art. 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.