Inhalt

Text gilt ab: 08.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5. Erstattungsfähige Ausgaben und Einkommenseinbußen

5.1 Höhe der erstattungsfähigen Ausgaben

1Für die Ermittlung der erstattungsfähigen Ausgaben wird der Sachschaden auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet. 2Die erstattungsfähigen Ausgaben dürfen nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach. 3Die Reparaturkosten sind maximal auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes begrenzt. 4Die erstattungsfähigen Schäden sind von einem anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder von einem Versicherungsunternehmen zu schätzen. 5Sachverständigenhonorare stellen erstattungsfähige Ausgaben dar. 6Die Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenhonorare bemisst sich grundsätzlich an den im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) festgelegten Stundensätzen. 7Darüber hinausgehende Vergütungsansprüche bedürfen der vorherigen Genehmigung der Bewilligungsbehörde und liegen in deren pflichtgemäßen Ermessen. 8Die erstattungsfähigen Ausgaben dürfen einschließlich der erstattungsfähigen Sachverständigenhonorare 100 % des Schadens nicht überschreiten. 9Die Kosten für die Ersatzbeschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter darf maximal 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben betragen; vom Neupreis ist ein pauschaler Abschlag in Höhe von 10 % (Vorteilsausgleich) vorzunehmen. 10In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere, wenn ausschließlich geringwertige Wirtschaftsgüter zu erstatten sind, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Anteil an den erstattungsfähigen Ausgaben festlegen; in diesen Fällen ist vom Neupreis ein pauschaler Abschlag in Höhe von 20 % (Vorteilsausgleich) vorzunehmen. 11Geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne dieser Richtlinien sind Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von maximal 1 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), die in den letzten fünf Jahren angeschafft oder hergestellt wurden. 12Bei Verlusten von zum Verkauf bestimmten Gütern oder Eigenerzeugnissen sind die Herstellungskosten bzw. Einstandspreise, nicht die erzielbaren Verkaufspreise, maßgebend. 13Bei Antragstellern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird nur der Netto-Rechnungsbetrag herangezogen.

5.2 Höhe der erstattungsfähigen Einkommenseinbußen

1Die Einkommenseinbuße aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit wird während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach der Naturkatastrophe erstattet. 2Sie wird auf der Grundlage der Finanzdaten des betroffenen Unternehmens (Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT), Abschreibungs- und Arbeitskosten ausschließlich in Bezug auf die von der Naturkatastrophe betroffene Betriebsstätte) berechnet, indem die Finanzdaten für die sechs Monate unmittelbar nach der Naturkatastrophe mit dem Durchschnitt von drei Jahren verglichen werden, die unter den fünf Jahren vor der Naturkatastrophe (unter Ausschluss des Jahres mit dem besten und des Jahres mit dem schlechtesten Finanzergebnis) ausgewählt werden; die Einkommenseinbuße wird für denselben Sechsmonatszeitraum des Jahres berechnet. 3Existieren keine Finanzdaten für die fünf Jahre vor der Naturkatastrophe, etwa aufgrund von Neugründungen oder Übernahmen, ist anhand der vorhandenen Finanzdaten entsprechend zu verfahren. 4Die Arbeitskosten umfassen sowohl die Lohnkosten wie auch die Lohnnebenkosten, wie zum Beispiel Sozialbeiträge oder auch freiwillige Sozialleistungen. 5Im Zeitraum der Geltendmachung von Einkommenseinbußen (6 Monate nach Schadensereignis) erhaltene Corona-Wirtschaftshilfen sind anzurechnen. 6Bei der Ermittlung des EBIT sowohl im Vergleichszeitraum als auch im betroffenen Zeitraum sind die Fixkosten nach Abzug der Fixkostenzuschüsse durch Corona-Wirtschaftshilfen zu berücksichtigen.