Inhalt

Text gilt ab: 08.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Vorheriges Dokument (inaktiv)

7074-W

Richtlinien für die Aufbauhilfe für die von der Naturkatastrophe „Hochwasser im Juli 2021“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 3. Dezember 2021, Az. 55-3563e/1/1

(BayMBl. Nr. 845)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien für die Aufbauhilfe für die von der Naturkatastrophe „Hochwasser im Juli 2021“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur vom 3. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 845)

1Der Freistaat Bayern gewährt als Billigkeitsleistung nach Maßgabe
des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, ABl L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, im zeitlichen Anwendungsbereich verlängert durch ABl L 215/3 vom 7. Juli 2020) – insbesondere Art. 50 (Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen),
des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021),
der Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ vom 15. September 2021 (Aufbauhilfeverordnung 2021 – AufbhV 2021),
der Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021 zwischen dem Bund und den Ländern vom 10. September 2021 mitsamt den Eckpunkten für Aufbauhilfeprogramme der Länder zur Unterstützung von Hochwasser und Überschwemmungen betroffener Selbständiger, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige Freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur des Bundes und des Programms zur Unterstützung vom Hochwasser und Starkregen betroffener Privathaushalte und Wohnungsunternehmen,
dieser Richtlinien
finanzielle Aufbauhilfen für gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe sowie gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur, die von der Naturkatastrophe „Hochwasser im Juli 2021“ geschädigt sind, zur Erhaltung der Betriebe und Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit. 2Die Aufbauhilfen werden mit Unterstützung des Bundes geleistet. 3Darauf ist im Bewilligungsbescheid hinzuweisen. 4Auf die Gewährung der Aufbauhilfen besteht kein Rechtsanspruch. 5Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.