Inhalt

Text gilt ab: 08.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Antragsberechtigung

4.1 Antragsberechtigte

1Antragsberechtigt sind
a)
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige Freier Berufe,
b)
private Infrastrukturbetreiber und -eigentümer sowie sonstige private Träger im Bereich der Energie-, Wasser- und Telekommunikationswirtschaft sowie
c)
Träger wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) (Industrie- und Gewerbegelände; Anbindung von Gewerbebetrieben oder von Gewerbegebieten an das überregionale Verkehrsnetz; Abwasser- und Abfallanlagen; Tourismus; Bildungseinrichtungen; Technologie-, Gründer- und Gewerbezentren (TGZ)).
2Unter Buchstabe a) fallen auch Unternehmen und Angehörige Freier Berufe, die Eigentümer geschädigter – gegebenenfalls auch teilweise zu Wohnzwecken genutzter – Gewerbeimmobilien sind. 3Die Antragsberechtigung setzt voraus, dass sich die geschädigte Betriebsstätte bzw. die geschädigte wirtschaftsnahe Infrastruktur in der Gebietskulisse (vgl. Anlage) befindet oder der Schaden bei Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit innerhalb der Gebietskulisse entstanden ist.

4.2 Nicht Antragsberechtigte

Nicht antragsberechtigt sind insolvente Unternehmen, es sei denn, dass ein Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren durchgeführt wird oder es einen bestätigten Insolvenzplan gibt.