Inhalt

Text gilt ab: 08.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

14. Verfahren

14.1 Antragstellung

1Anträge sind grundsätzlich mit Beginn des Vorhabens und bis spätestens zum 30. Juni 2022 schriftlich und unterschrieben bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Dafür sind die bei den Bewilligungsbehörden erhältlichen oder online zur Verfügung gestellten amtlichen Antragsformulare zu verwenden.

14.2 Bewilligung

Die Aufbauhilfe soll spätestens zum 31. Dezember 2022 bewilligt sein.

14.3 Durchführungszeitraum

Der Durchführungszeitraum, also der Zeitraum, in dem die bewilligte Maßnahme umzusetzen ist, ist in der Regel auf 36 Monate begrenzt.

14.4 Nachweis über die Verwendung der Aufbauhilfe

1Der Nachweis über die Verwendung der Aufbauhilfe ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme auf Basis geeigneter Unterlagen (z. B. Rechnungen, Belege, Kontoauszüge) der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Aufbauhilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte Dritte prüfen zu lassen. 3Die Prüfung der Verwendung der Aufbauhilfe soll innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des vollständigen Nachweises über die Verwendung der Aufbauhilfen abgeschlossen sein. 4Die Bewilligungsbehörden führen nachgelagerte Kontrollen vor Ort über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch.

14.5 Pflichten der Bewilligungsbehörden

Die Bewilligungsbehörden legen dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie halbjährlich – jeweils zum Stand 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres –Abrechnungen über den Mittelabfluss spätestens 7 Tage nach Stichtag vor.