Inhalt

Text gilt ab: 08.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3. Gegenstand der Billigkeitsleistung

3.1 Ausgaben zur Beseitigung unmittelbarer Schäden

1Folgende Ausgaben zur Beseitigung unmittelbarer Schäden durch die Naturkatastrophe an gewerblichen und freiberuflichen Betriebsvermögen oder wirtschaftsnaher Infrastruktur können berücksichtigt werden:
Investitionen (u. a. Wiederherstellung der Nutzungsfähigkeit der betrieblichen Grundstücke und Gebäude, Ersatzbeschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, einschließlich bilanziell aktivierbarer Eigenleistungen)
Umlaufvermögen (u. a. Lagerbestände und Waren)
sonstige Ausgaben zur Beseitigung unmittelbarer materieller Schäden (z. B. Reparatur-, Putz- und Aufräumarbeiten)
2Ausgaben zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Rekonstruktion befanden, können berücksichtigt werden. 3Ausgaben für Maßnahmen, die der Schadensminimierung unmittelbar vor der Naturkatastrophe dienten, können berücksichtigt werden. 4Kosten der Beseitigung dieser Maßnahmen sind ebenfalls berücksichtigungsfähig. 5Der Anteil der bilanziell aktivierbaren Eigenleistungen ist auf maximal 50 % der Aufbauhilfe begrenzt. 6Bilanziell aktivierbare Eigenleistungen können ab einem Anteil von 25 % der Aufbauhilfe nur anerkannt werden, wenn sie von einem Sachverständigen bestätigt werden. 7Die zuständigen Bewilligungsbehörden überprüfen die Plausibilität der eingereichten Nachweise. 8Ausgaben für Reparatur-, Putz- und Aufräumarbeiten, die von Angestellten des Antragsberechtigten ausgeführt werden, können berücksichtigt werden, soweit der Zahlungsfluss nachgewiesen wird. 9Ausgaben in Form von Barzahlungen sind nicht berücksichtigungsfähig. 10Ausgaben für Reparatur-, Putz- und Aufräumarbeiten, die von Familienangehörigen ausgeführt werden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. 11Ausgeschlossen ist der Ersatz von Schäden an Objekten, die bei Eintritt der Naturkatastrophe nicht mehr genutzt oder bereits für eine nicht gewerbliche oder nicht freiberufliche Nutzung vorgesehen waren. 12Durch vorübergehende Unterbrechungen der betrieblichen Tätigkeit bedingte Verluste von Aufträgen, Kunden oder Märkten oder Anwalts- oder Gerichtskosten sowie vergleichbare mittelbare Schäden werden nicht ersetzt.

3.2 Kompensation von Einkommenseinbußen

1Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit werden während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach der Naturkatastrophe erstattet. 2Voraussetzung ist, dass die Einkommenseinbuße ausschließlich auf der Naturkatastrophe „Hochwasser im Juli 2021“ beruht und ein erhebliches Ausmaß erreicht hat. 3Erheblich ist die Einkommenseinbuße, wenn sie mindestens 20 % des Einkommens des zugrundeliegenden Vergleichszeitraums beträgt, mindestens aber 5 000 Euro (Berechnung gemäß Nr. 5.2).

3.3 Schadensminimierungspflicht

Der Geschädigte ist verpflichtet, alle geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Sachschaden oder die Einkommenseinbuße so gering wie möglich zu halten.