Inhalt

Text gilt ab: 08.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7. Bedingungen

7.1 Anforderung und Verwendung der Aufbauhilfe

1Die Aufbauhilfe ist nur für die Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks zu verwenden (vgl. Nr. 1). 2Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Bewilligungsbescheid zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zweck der Aufbauhilfe nicht zu erreichen ist. 3Die Aufbauhilfe ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 4Die Aufbauhilfe darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. 5Können die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden, ist dies anzuzeigen.

7.2 Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten

1Der Aufbauhilfeempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung seines Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. 2Ändert sich ein für die Aufbauhilfe maßgeblicher Umstand, ist dies unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen (z. B. Höhe des Schadens, Verkauf der geschädigten Betriebsstätte, Betriebsstilllegung, Nichterreichbarkeit des Verwendungszwecks, Nichteinhaltung der Betriebsfortführungsfrist, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahrens). 3Der Aufbauhilfeempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle auf Grund des Schadereignisses erhaltenen oder beantragten staatlichen Finanzhilfen, Zuwendungen, Zahlungen oder Leistungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen oder Spenden) offen zu legen.

7.3 Anrechnung von staatlichen Finanzhilfen

Staatliche Finanzhilfen, insbesondere die Soforthilfe nach den Richtlinien für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe „Hochwasser im Juli 2021“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Trägern wirtschaftsnaher Infrastruktur, sind anzurechnen.

7.4 Anrechnung von Leistungen Dritter

1Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen und Spenden, werden grundsätzlich auf den Eigenanteil des Antragsstellers angerechnet. 2Nur zur Vermeidung einer Überkompensation erfolgt eine Anrechnung auf die Aufbauhilfe nach diesen Richtlinien. 3Die Aufbauhilfe dient ausschließlich der Unterstützung der Betroffenen. 4Sollten Dritte die vertraglich vereinbarten Leistungen mit Verweis auf die Aufbauhilfe verweigern, anteilig kürzen oder zurückstellen, hat der Aufbauhilfeempfänger die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

7.5 Keine Überkompensation

Bei Kumulierung der Aufbauhilfe mit anderen im Zusammenhang mit der Naturkatastrophe erhaltenen Leistungen (z. B. Leistungen Dritter, insbesondere etwaige Schadenersatzansprüche oder öffentliche Finanzierungshilfen) darf die Summe 100 % der erstattungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

7.6 Kostensteigerungen

1In besonders begründeten Ausnahmefällen, etwa Materialknappheit infolge der gegenwärtig bestehenden Störungen der Lieferketten, der geringen Verfügbarkeit von Fachkräften oder der hohen Nachfrage aufgrund der Hochwasserereignisse, können aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unvorhersehbare und unabwendbare Kostensteigerungen berücksichtigt werden. 2Diese sollen im Vorhinein angezeigt werden.