Inhalt

Text gilt ab: 08.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

13. Bewilligungsbehörde

Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Aufbauhilfe sowie die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung ist die örtlich zuständige Regierung.