Inhalt

Text gilt ab: 08.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

10. Maßnahmebeginn

1Mit der Behebung der Schäden kann ab Eintritt des Schadensereignisses begonnen werden. 2Ein Anspruch auf Gewährung einer Aufbauhilfe kann daraus nicht abgeleitet werden.