Inhalt

Text gilt ab: 08.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6. Art und Umfang der Aufbauhilfe

6.1 Aufbauhilfeprogramm

1Die Aufbauhilfe erfolgt als Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO. 2Aufbauhilfen werden ab einer Schadenshöhe von 10 000 Euro gewährt. 3Grundsätzlich wird eine Aufbauhilfe in Höhe von bis zu 80 % der erstattungsfähigen Ausgaben bzw. der erstattungsfähigen Einkommenseinbußen gewährt.

6.2 Härtefälle

1In begründeten Härtefällen können 100 % des Schadens bzw. der Einkommenseinbuße erstattet werden. 2Ein Härtefall liegt vor, wenn die Belastung im Einzelfall für den oder die Geschädigte unzumutbar ist. 3Unzumutbar ist eine Belastung insbesondere dann, wenn trotz des durch diese Richtlinien vorgesehenen Leistungsumfangs die existenzbedrohende Lage des Geschädigten bestehen bleiben würde. 4Die bewilligende Behörde entscheidet im Rahmen einer vertieften Prüfung nach pflichtgemäßen Ermessen auf Antrag, ob ein Härtefall vorliegt. 5Neben dem Schadensumfang sind die individuellen Verhältnisse des oder der Geschädigten zu betrachten.

6.3 Private Infrastrukturbetreiber und -eigentümer sowie sonstige private Träger im Bereich der Energie-, Wasser- und Telekommunikationswirtschaft

1Die Billigkeitsleistung beträgt bis zu 100 % des Schadens (Sachschaden, Einkommenseinbuße). 2Für Infrastrukturbetreiber der Energiewirtschaft nach dem EnWG (regulierte Unternehmen) gelten als wirtschaftlicher Wert des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe die kalkulatorischen Restwerte der zerstörten Anlagen, wie sie sonst in den Erlösobergrenzen ansetzbar gewesen wären. 3Für diese Infrastrukturbetreiber werden auch zulässige Erlöse aus untergegangenen Anlagen aus laufenden Erlösobergrenzen angerechnet.