Inhalt

Text gilt ab: 08.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

12. Rückerstattungspflicht

1Die Aufbauhilfe ist zurückzuerstatten, soweit ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. 2Insbesondere ist der Empfänger verpflichtet, die gewährte Aufbauhilfe zurückzuerstatten, wenn die Gewährung der Aufbauhilfe auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht. 3Die Aufbauhilfe ist auch dann zurückzuerstatten, sofern der gewerbliche oder freiberufliche Betrieb nicht mindestens zwei Jahre beginnend mit Eingang der Unterlagen nach Nr. 14.4 bei der Bewilligungsbehörde fortgeführt wird. 4Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens besteht eine anteilige Rückerstattungspflicht, wenn diese Wirtschaftsgüter nicht mindestens zwei Jahre im Eigentum des Aufbauhilfeempfängers verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. 5Der Rückerstattungsanspruch ist mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG zu verzinsen. 6Werden Aufbauhilfen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Bewilligungszwecks verwendet und wird der Bewilligungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden.