Inhalt

Text gilt ab: 08.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

15. Auskunftspflichten, Prüfung

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof und der Bundesrechnungshof sind berechtigt, bei den Aufbauhilfeempfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO bzw. des § 93 BHO durchzuführen. 2Darauf ist im Bewilligungsbescheid hinzuweisen. 3Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, den zuständigen Bundesministerien oder deren Beauftragten sowie der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 4Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Aufbauhilfen auf Grundlage dieser Richtlinien zu überprüfen und alle dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. 5Daher müssen alle für die Bewilligung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Aufbauhilfen aufbewahrt werden. 6Aus der vorgeschriebenen Evaluierung des Aufbauhilfeprogramms können sich weitere Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ergeben.