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RÖFE
Text gilt ab: 01.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 22.06.2022
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7072.1-L

Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 22. Juni 2022, Az. 73-3360/10/10
(BayMBl. Nr. 403)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE) vom 22. Juni 2022 (BayMBl. Nr. 403)
1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen des Tourismus nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere Nr. 14 VV zu Art. 44 BayHO sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG),
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung),
der Vorschriften des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), sofern die Förderung aus Mitteln der GRW (ko-)finanziert wird,
der Vorschriften der einschlägigen EU-Bestimmungen, sofern die Förderung aus Mitteln des „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)“ (ko-)finanziert wird.
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gem. Art. 7 BayHO.
1.
Zweck der Förderung

1.1

Die Förderung soll zum Wohle der Gemeinschaft als Ganzes der Attraktivitätssteigerung und Qualitätsverbesserung der Tourismusinfrastruktur in den Fördergebieten und insbesondere der Steigerung der Übernachtungszahlen dienen sowie ihren Erholungswert erhöhen und damit ihre Wirtschaftskraft steigern.

1.2

Vor diesem Hintergrund wird hinsichtlich der Qualität der Vorhaben auf Grundlage eines vorzulegenden Nachhaltigkeitskonzepts ein Fokus auf identifikations- und imagebildende Projekte sowie auf Vorhaben mit innovativen Ansätzen und ökologischer Ausrichtung gesetzt.

1.3

Besondere Berücksichtigung finden interkommunale Maßnahmen.
2.
Gegenstand der Förderung

2.1

Auf der Grundlage des Tourismuspolitischen Konzepts und der touristischen Leitbilder der Bayerischen Staatsregierung und entsprechend dem unter Nr. 1 genannten Förderzweck werden öffentliche Einrichtungen des Tourismus gefördert.

2.2

Als öffentliche Einrichtungen des Tourismus im Sinne der Nr. 2.1 gelten Basiseinrichtungen der touristischen Infrastruktur, die von unmittelbarer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung der Fördergebiete sind und überwiegend dem regionalen Tourismus dienen.

2.3

Bei der Förderung touristischer Infrastruktureinrichtungen ist zwischen nicht einnahmeschaffenden Maßnahmen (in der Regel beihilfefrei) und einnahmeschaffenden Maßnahmen (in der Regel beihilfebehaftet) an bzw. von Basiseinrichtungen zu differenzieren.

2.4

1Als nicht einnahmeschaffende Basiseinrichtungen sind insbesondere förderfähig:
die Errichtung, die Erweiterung, die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von
Kurparks,
Kur- bzw. Wanderwegen, einschließlich unentgeltlichen Rastplätzen in anerkannten Kur- und Erholungsorten in Bayern,
unentgeltlichen Tourismusämtern und touristischen Informationszentren,
innere Erschließungsmaßnahmen für die oben genannten Vorhaben.
2Die Anschaffung von Loipenspur- und Wegepflegegeräten ist ebenfalls förderfähig. 3Ebenfalls förderfähig sind Maßnahmen zur Besucherstromlenkung. 4Einzelne Maßnahmen können dabei zu einem Gesamtkonzept zusammengefasst werden, dem die Koordinierung und Lenkung von Nutzern touristischer Infrastrukturen zugrunde liegt. 5Dieses Konzept kann auch von mehreren Kommunen gemeinsam erstellt werden.

2.5

Als einnahmeschaffende Basiseinrichtungen sind insbesondere förderfähig:
die Errichtung, die Erweiterung, die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von
Tagungs- und Veranstaltungsräumen,
Veranstaltungszentren,
Sole- und Heilwasserleitungen
sowie die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von
Häusern des Gastes,
Kurhäusern,
Kurmittelhäusern,
Hallen- bzw. Thermalbädern ausschließlich für den nicht-medizinischen Bereich.

2.6

1Förderfähig sind Maßnahmen, die der deutlichen und nachweisbaren Steigerung der Energieeffizienz von touristischen Infrastruktureinrichtungen dienen, ohne dass dadurch der touristische Nutzen gesteigert werden muss. 2Da die Förderung durch das EFRE-Programm Bayern 2021 – 2027 kofinanziert wird, ist dieser Tatbestand bis 2027 begrenzt.

2.7

1Sonstige Infrastrukturmaßnahmen können in besonderen Ausnahmefällen gefördert werden, sofern sie für den Tourismus in Bayern von außerordentlicher Bedeutung und nicht nach anderen Förderrichtlinien förderfähig sind. 2Ein besonderer Ausnahmefall liegt dann nicht vor, wenn aufgrund einer Vielzahl ähnlich oder gleich gelagerter möglicher Bezugsfälle in Bayern eine Präzedenzfallwirkung nicht ausgeschlossen werden kann.
3.
Fördergebiet
1Vorrangig werden Vorhaben im ländlichen Raum gefördert. 2Außerhalb der genannten Gebiete kommt eine Förderung in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.
4.
Zuwendungsempfänger und Maßnahmenträger

4.1

Zuwendungsempfänger sind kommunale Körperschaften und ausschließlich kommunal getragene Organisationen.

4.2

1Sofern ein nach Nr. 2 grundsätzlich förderfähiges Vorhaben von einem anderen Maßnahmenträger durchgeführt wird und sich die kommunale Körperschaft daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, erhält die Kommune eine Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinien. 2Die Weiterleitung an einen anderen Maßnahmenträger durch die kommunale Körperschaft richtet sich nach Nr. 13 VV zu Art. 44 BayHO. 3Es muss gewährleistet sein, dass die kommunale Körperschaft maßgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung und den Betrieb des Vorhabens hat sowie dinglich sichergestellt sein, dass die geförderte Maßnahme während der Zweckbindungsfrist nicht zweckfremd genutzt wird. 4Zudem muss der Maßnahmenträger das Recht der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen zur Prüfung der Maßnahme anerkennen.

4.3

1Unbeschadet Nr. 4.2 kann der Zuwendungsempfänger den Betrieb und die Vermarktung des geförderten Infrastrukturvorhabens unter Beachtung vergabe- und beihilferechtlicher Vorschriften an natürliche oder andere juristische Personen übertragen. 2Voraussetzung dafür ist, dass die Förderziele des Zuwendungsgebers und die Interessen des Zuwendungsempfängers gewahrt werden, indem dieser ausreichend Einfluss auf die Ausgestaltung des Vorhabens behält. 3Die Übertragung bedarf der Einwilligung der Bewilligungsstelle. 4Zudem muss der Betreiber das Recht der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen zur Prüfung der Maßnahme anerkennen.
5.
Zuwendungsvoraussetzungen

5.1

1Es werden nur Vorhaben gefördert, für die ein touristischer Bedarf vorliegt und die überwiegend touristisch genutzt werden. 2Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen bei Loipenspur- und Wegepflegegeräten 50 000 Euro, bei den übrigen Vorhaben mindestens 100 000 Euro betragen. 3Eigenständige Vorhaben zur Herstellung der Barrierefreiheit können bereits ab zuwendungsfähigen Ausgaben von 10 000 Euro gefördert werden.

5.2

1Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, mit denen noch nicht begonnen wurde, es sei denn, dass vor Vorhabenbeginn die Zustimmung zum vorzeitigen, zuwendungsunschädlichen Maßnahmenbeginn erteilt wurde. 2Auf Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO wird verwiesen 3Dies gilt im Fall der Nr. 4.2 auch für den Maßnahmenträger.

5.3

Soweit geeignete und gleichwertige Einrichtungen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, werden eigene Einrichtungen kommunaler Körperschaften nicht gefördert.

5.4

1Bei Investitionsmaßnahmen von einnahmeschaffenden Einrichtungen ist in geeigneten Fällen vor Beginn der Maßnahme zunächst eine Nutzen-Kosten-Analyse durchzuführen, die die möglichen Handlungsoptionen (z. B. unveränderte Fortführung des Betriebs, Schließung der Einrichtung, Modernisierung) berücksichtigt. 2Auf Nr. 10 VV zu Art. 7 BayHO wird verwiesen.

5.5

Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn gegen das geplante Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hinderungsgründe bestehen und den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung und Landesplanung Rechnung getragen werden.

5.6

Es ist sicherzustellen, dass die geförderte Einrichtung zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen öffentlich zugänglich ist (z. B. durch eine allgemein gültige Benutzungsordnung) und überwiegend touristisch genutzt wird.

5.7

1Die für das Vorhaben geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Barrierefreiheit sind einzuhalten. 2Darüber hinaus muss das Vorhaben den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entsprechen. 3Bei Vorhabenplanungen sind die zuständigen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung nach Art. 18 ff des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.

5.8

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.

5.9

1Nicht gefördert werden Ausgaben für den Betrieb oder die laufende Unterhaltung einer Tourismuseinrichtung. 2Ausgaben für Betrieb und laufenden Unterhalt der Tourismuseinrichtung müssen für den Maßnahmenträger finanzierbar sein.

5.10

1Die Zuwendung ist zweckgebunden. 2Die Dauer der Zweckbindungsfrist richtet sich nach dem Fördergegenstand und beträgt bei unbeweglichen Investitionsgütern 25 Jahre, in allen anderen Fällen zehn Jahre. 3Bei der Förderung von EDV-Ausstattung und Digitalisierungsmaßnahmen beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre, bei den Loipenspur- bzw. Multifunktionsgeräten beträgt die Zweckbindungsfrist 15 Jahre. 4Für eine andere als eine zweckentsprechende überwiegend touristische Nutzung vor Ablauf der Bindungsfrist hat der Zuwendungsempfänger die gewährten Zuwendungen zeitanteilig zu erstatten.

5.11

Sofern der Maßnahmenträger nicht gleichzeitig Zuwendungsempfänger ist, hat der Zuwendungsempfänger (= kommunale Körperschaft) sich die anteilige Rückforderung gegenüber dem jeweiligen Träger vorzubehalten und entsprechend zu sichern.

5.12

Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben nach Maßgabe der AGVO erfolgt nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO.

5.13

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Zuwendung auf Grundlage der AGVO gewährt werden.
6.
Art, Umfang und Höhe der Förderung

6.1

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Weg der Anteilfinanzierung als Investitionszuschuss gewährt.

6.2

Ein Zuschuss der kommunalen Körperschaft im Sinne von Nr. 4.2 ist nur bis zu der Höhe zuwendungsfähig, die auch bei einer unmittelbaren Trägerschaft der kommunalen Körperschaft anerkannt werden könnte.

6.3

1Sofern mit dem Vorhaben Betriebs(netto)einnahmen erzielt werden, darf die Höhe der Beihilfe (= Summe aller als Beihilfe zu wertende öffentliche Mittel) nicht die Differenz zwischen den förderfähigen Ausgaben und dem (voraussichtlichen) Betriebsgewinn übersteigen. 2Der Betriebsgewinn ist nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 39 AGVO in Verbindung mit der einschlägigen AGVO-Vorschrift des Besonderen Teils der AGVO (Art. 53, 55 oder 56 AGVO) zu ermitteln. 3Der (voraussichtliche) Betriebsgewinn wird entweder vorab auf der Grundlage realistischer Projektionen oder über einen Rückzahlungsmechanismus von den förderfähigen Ausgaben abgezogen.

6.4

1Wenn eine Förderung nach den Grundsätzen der AGVO nicht möglich ist, ist im Einzelfall eine Förderung nach De-minimis zulässig. 2Soweit die Förderung als De-minimis-Beihilfe bewilligt wird, ist insgesamt der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 200 000 € innerhalb von drei Steuerjahren pro Unternehmen) einzuhalten. 3Dies ist nicht gesondert mit dem StMWi abzustimmen.

6.5

1Der Ausgangsfördersatz für Fördervorhaben gemäß Nr. 2 liegt bei 35 Prozent 2Unter Berücksichtigung der Lage des Investitionsortes in einem besonders strukturschwachen Gebiet, der finanziellen Leistungsfähigkeit des Maßnahmenträgers sowie weiterer Faktoren kann ein höherer Fördersatz gewährt werden.

6.6

Der Zuwendungsempfänger hat sich in jedem Fall angemessen, mindestens in Höhe von 20 Prozent an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen.

6.7

1Ausgabenmehrungen werden grundsätzlich nicht gefördert. 2Lediglich in Ausnahmefällen kann für nachträgliche Ausgabensteigerungen, die für den Zuwendungsempfänger unvermeidbar bzw. unvorhersehbar sind und mehr als fünf Prozent, mindestens aber 100 000 Euro der bewilligten zuwendungsfähigen Ausgaben ausmachen, eine Nachförderung gewährt werden. 3Dabei sind die geltenden Auflagen insbesondere nach Nr. 5.3 ANBest-K (unverzügliche Anzeigepflicht) und Nr. 3.4 ANBest-K (Pflicht zur Einholung einer vorherigen Zustimmung bei wesentlichen Abweichungen von den Bauunterlagen) zu beachten.
7.
Zuwendungsfähige Ausgaben

7.1

Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Güter, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Maßnahmenträger zu tragen sind.

7.2

Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Hochbauausgaben ist die jeweils geltende Fassung der DIN 276 zugrunde zu legen.

7.3

Dabei sind folgende Ausgaben nicht zuwendungsfähig:
Grundstückskosten (Kostengruppe 100),
Herrichten und Erschließen (Kostengruppe 200), mit Ausnahme der Kosten für die nichtöffentliche Erschließung (Kostengruppe 230),
Bauherrenaufgaben (Kostengruppe 710), Finanzierungskosten (Kostengruppe 800), allgemeine und sonstige Baunebenkosten (Kostengruppen 760 und 790),
darüber hinaus insbesondere
Wohnräume für Hausmeister, Aufsichtspersonal u. Ä.,
Garagen für nicht öffentliche Zwecke,
Eigenregiearbeiten, freiwillige unentgeltliche Arbeiten, Sachleistungen,
Ausgaben für die Beschaffung von Maschinen und Geräten zur Erstellung der Anlage einschließlich Unterstellmöglichkeiten,
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb oder dem laufenden Unterhalt einer Tourismuseinrichtung,
Zuschaueranlagen bei Bädern,
die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist.

7.4

Ausgaben für Förderanlagen (Kostengruppe 460), nutzungsspezifische Anlagen (Kostengruppe 470), Gebäudeautomation (Kostengruppe 480) und Außenanlagen (Kostengruppe 500) sind nur insoweit förderfähig, als sie für die Maßnahme unabdingbar erforderlich sind.

7.5

Ausgaben für die Ausstattung (Kostengruppe 610 und 630) sind grundsätzlich förderfähig, wenn diese für die Tourismuseinrichtung notwendig ist.

7.6

Ausgaben für Kunstwerke (Kostengruppe 600) sowie Ausgaben für künstlerische Leistungen (Kostengruppe 750) sind zuwendungsfähig, wenn Zweck und Bedeutung der Tourismuseinrichtung diese Ausgaben rechtfertigen.

7.7

Ausgaben zur Vorbereitung der Objektplanung, Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Ausgaben für Gutachten und Beratung (Kostengruppen 720 bis 740) sind förderfähig, jedoch nur, wenn die Leistungen (mit Ausnahme der Grundlagenermittlung, Vorplanung, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektbetreuung sowie Dokumentation) nicht durch kommunales Personal oder von Dritten unentgeltlich erbracht werden.

7.8

Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Architekten, Landschaftsarchitekten und Ingenieurleistungen sowie die sonstigen Ausgaben aus Nr. 7.7 sind mit 18 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276 zu pauschalieren.

7.9

Ausgaben zur Gewährleistung der Barrierefreiheit sind förderfähig.

7.10

Ausgaben für Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen, zur Luftreinhaltung, zur Abfallbeseitigung sowie für energiesparende Maßnahmen und Technologien können im fachtechnisch für notwendig erachteten Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden.

7.11

Notwendige Mehrausgaben aus Gründen des Denkmalschutzes oder aus städtebaulichen Gründen, denen keine erhebliche finanzielle Bedeutung zukommt, können in die Förderung einbezogen werden (vgl. Nr. 8.2).

7.12

1Ausgaben für gebrauchte mobile Wirtschaftsgüter können gefördert werden, sofern innerhalb der letzten zehn Jahre hierfür keine Zuwendung gewährt worden ist. 2Bei Ersatzbeschaffungen sind, auch nach Ablauf der Zweckbindungsfrist, die Erlöse, die aus der Veräußerung der ausgesonderten Geräte erzielt werden, von den zuwendungsfähigen Kosten abzuziehen, sofern diese Geräte bereits mit öffentlichen Mitteln gefördert waren.
8.
Mehrfachförderung

8.1

Grundsätzlich entfällt eine Förderung nach diesen Richtlinien, wenn für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.

8.2

Durch Trennung der jeweiligen Ausgaben ist eine eventuelle Doppelförderung mit Städtebaufördermitteln bzw. mit Mitteln nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz oder sonstigen Förderprogrammen auszuschließen.

8.3

Die Beihilfehöchstintensitäten bei einer Förderung nach AGVO sind insgesamt einzuhalten.
9.
Antragsverfahren

9.1

1Die Anträge sind bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt wird. 2Bei regierungsbezirksübergreifenden Vorhaben ist der Antrag bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk die federführende kommunale Körperschaft ansässig ist.

9.2

1Für die Anträge auf Zuwendungsgewährung ist das Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO zu verwenden. 2Nach Muster 1b zu Art. 44 BayHO sind die Mittelbedarfe für die Folgejahre für bewilligte Förderungen jeweils bis zum 1. Dezember des Vorjahres bei der zuständigen Regierung zu beantragen. 3Die Formblätter sind auf der Internetseite des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie elektronisch abrufbar bzw. bei den Regierungen erhältlich.

9.3

Den Anträgen sind insbesondere beizufügen:

9.3.1

eine Begründung, in der insbesondere die strukturpolitische, regionalwirtschaftliche und tourismuspolitische Bedeutung des Vorhabens sowie das Nachhaltigkeitskonzept gemäß Nummer 1.2 eingehend dargestellt wird. Das Nachhaltigkeitskonzept soll je nach Art und Ausrichtung des Vorhabens auf die Themen Identifikation, Imagebildung, Innovation und Ökologie in Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme eingehen. Darüber hinaus soll das Konzept auch Ausführungen zur wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit enthalten, insbesondere zur Barrierefreiheit,

9.3.2

ein Beschluss des zuständigen Organs des Maßnahmenträgers über die Durchführung und Finanzierung der Maßnahme,

9.3.3

ggf. die in Anlage 4a zu Art. 44 BayHO genannten Unterlagen für Baumaßnahmen,

9.3.4

bei Hochbauten eine Kostengliederung nach DIN 276 entsprechend Muster 5 zu Art. 44 BayHO, bei Tiefbauten eine entsprechende Kostengliederung,

9.3.5

ein Finanzierungsplan mit Beilagen gemäß Nr. 14.4 VV zu Art. 44 BayHO,

9.3.6

eine Wirtschaftlichkeitsberechnung bzw. Angaben zur Höhe und zur Finanzierung der durch das Vorhaben ausgelösten Folgeausgaben,

9.3.7

eine Angabe der voraussichtlichen Beihilfehöchstbeträge anderer beihilferelevanter öffentlicher Mittel und ggf. eine De-minimis-Erklärung,

9.3.8

Stellungnahmen der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltungsstellen mit Sichtvermerk auf den Bauunterlagen und Ausgabenberechnungen im Rahmen der Nr. 14.4 VV zu Art. 44 BayHO,

9.3.9

bei einnahmeschaffenden Vorhaben in geeigneten Fällen eine Nutzen-Kosten-Analyse (vgl. Nr. 5.4),

9.3.10

vom Antragsteller benannte Evaluierungsindikatoren zur Bemessung der Erreichung der Ziele des Vorhabens.

9.4

Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten oder weitere Unterlagen anfordern.

9.5

Das Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt übersendet der zuständigen Regierung eine Stellungnahme, ob die Gesamtfinanzierung gesichert ist, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind, den Belangen des Umweltschutzes, der Raumordnung und Landesplanung Rechnung getragen wird und die Nachfolgelasten getragen werden können.

9.6

1Über die Gewährung der Zuwendungen entscheiden die Regierungen im Rahmen der durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erteilten Ermächtigung in eigenverantwortlicher Zuständigkeit. 2Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

9.7

1Die Regierungen haben bei jedem Fördervorhaben vor Gewährung einer Zuwendung zu prüfen, ob das Vorhaben den EU-beihilferechtlichen Vorschriften entspricht und insbesondere die Vorgaben der AGVO eingehalten werden. 2Bei Beihilferelevanz erfolgt die Förderung in der Regel auf Grundlage von Art. 55 AGVO (Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionalen Freizeitinfrastrukturen). 3In Einzelfällen kommt auch eine Förderung nach Art. 53 AGVO (Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes) oder nach Art. 56 AGVO (Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen) in Betracht. 4Eine Anwendung der De-minimis-Verordnung ist zulässig.

9.8

1Soweit die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe bewilligt wird, hat der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung abzugeben. 2Dem Zuwendungsempfänger wird eine De-minimis-Bescheinigung über die Förderung ausgehändigt. 3Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 4Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
10.
Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis

10.1

1Die Auszahlungsanträge sind bei den Regierungen einzureichen. 2Die Auszahlung erfolgt über die Regierungen.

10.2

Die Regierungen überwachen, dass die Zuwendungen ordnungsgemäß und zweckentsprechend verwendet werden und dass der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht wird.

10.3

Die Verwendungsnachweise werden von den Regierungen abschließend überprüft.
11.
Widerruf und Rückforderung
Zuwendungsbescheide können widerrufen und bereits gewährte Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden, insbesondere dann, wenn die der Bewilligung zugrundeliegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Vorhabens nicht erfüllt sind oder eine Nutzungsänderung vor Ablauf der Bindungsfrist erfolgt (vgl. Nr. 5.10).
12.
Evaluierung der Fördermaßnahme
1Um eine nachträgliche Evaluierung der Fördermaßnahme möglich zu machen, soll der Antragsteller bereits im Rahmen der Antragstellung konkrete Angaben, ggf. unter Nennung von Indikatoren, machen, welche Ziele er mit der Maßnahme verfolgt. 2Der Zuwendungsempfänger hat der zuständigen Regierung mindestens dreimal innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss der Maßnahme einen Bericht über die Zielerreichung anhand der im Antrag genannten Indikatoren zu übermitteln. 3Diese sind Grundlage für die im Bescheid festzulegenden Ziele.
13.
Prüfung durch den ORH
Der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern bzw. Maßnahmenträgern (vgl. Nr. 4.2) zu prüfen.
14.
Subventionserhebliche Tatsachen
Die VV Nr. 3.4.5 zu Art. 44 BayHO ist, soweit einschlägig, zu beachten.
15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

15.1

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft. 2Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO oder der De-minimis-Verordnung eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

15.2

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE) vom 9. Juni 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 459) bleibt nur auf Vorhaben anwendbar, für die vor dem 1. Juli 2022 ein prüffähiger Antrag oder die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegt, und sich die Rechtslage durch diese Regelung zu Ungunsten des Antragstellers geändert hat.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin