Inhalt

RÖFE
Text gilt ab: 01.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 22.06.2022
12.
Evaluierung der Fördermaßnahme
1Um eine nachträgliche Evaluierung der Fördermaßnahme möglich zu machen, soll der Antragsteller bereits im Rahmen der Antragstellung konkrete Angaben, ggf. unter Nennung von Indikatoren, machen, welche Ziele er mit der Maßnahme verfolgt. 2Der Zuwendungsempfänger hat der zuständigen Regierung mindestens dreimal innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss der Maßnahme einen Bericht über die Zielerreichung anhand der im Antrag genannten Indikatoren zu übermitteln. 3Diese sind Grundlage für die im Bescheid festzulegenden Ziele.