Inhalt

RÖFE
Text gilt ab: 01.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 22.06.2022
9.
Antragsverfahren

9.1

1Die Anträge sind bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt wird. 2Bei regierungsbezirksübergreifenden Vorhaben ist der Antrag bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk die federführende kommunale Körperschaft ansässig ist.

9.2

1Für die Anträge auf Zuwendungsgewährung ist das Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO zu verwenden. 2Nach Muster 1b zu Art. 44 BayHO sind die Mittelbedarfe für die Folgejahre für bewilligte Förderungen jeweils bis zum 1. Dezember des Vorjahres bei der zuständigen Regierung zu beantragen. 3Die Formblätter sind auf der Internetseite des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie elektronisch abrufbar bzw. bei den Regierungen erhältlich.

9.3

Den Anträgen sind insbesondere beizufügen:

9.3.1

eine Begründung, in der insbesondere die strukturpolitische, regionalwirtschaftliche und tourismuspolitische Bedeutung des Vorhabens sowie das Nachhaltigkeitskonzept gemäß Nummer 1.2 eingehend dargestellt wird. Das Nachhaltigkeitskonzept soll je nach Art und Ausrichtung des Vorhabens auf die Themen Identifikation, Imagebildung, Innovation und Ökologie in Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme eingehen. Darüber hinaus soll das Konzept auch Ausführungen zur wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit enthalten, insbesondere zur Barrierefreiheit,

9.3.2

ein Beschluss des zuständigen Organs des Maßnahmenträgers über die Durchführung und Finanzierung der Maßnahme,

9.3.3

ggf. die in Anlage 4a zu Art. 44 BayHO genannten Unterlagen für Baumaßnahmen,

9.3.4

bei Hochbauten eine Kostengliederung nach DIN 276 entsprechend Muster 5 zu Art. 44 BayHO, bei Tiefbauten eine entsprechende Kostengliederung,

9.3.5

ein Finanzierungsplan mit Beilagen gemäß Nr. 14.4 VV zu Art. 44 BayHO,

9.3.6

eine Wirtschaftlichkeitsberechnung bzw. Angaben zur Höhe und zur Finanzierung der durch das Vorhaben ausgelösten Folgeausgaben,

9.3.7

eine Angabe der voraussichtlichen Beihilfehöchstbeträge anderer beihilferelevanter öffentlicher Mittel und ggf. eine De-minimis-Erklärung,

9.3.8

Stellungnahmen der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltungsstellen mit Sichtvermerk auf den Bauunterlagen und Ausgabenberechnungen im Rahmen der Nr. 14.4 VV zu Art. 44 BayHO,

9.3.9

bei einnahmeschaffenden Vorhaben in geeigneten Fällen eine Nutzen-Kosten-Analyse (vgl. Nr. 5.4),

9.3.10

vom Antragsteller benannte Evaluierungsindikatoren zur Bemessung der Erreichung der Ziele des Vorhabens.

9.4

Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten oder weitere Unterlagen anfordern.

9.5

Das Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt übersendet der zuständigen Regierung eine Stellungnahme, ob die Gesamtfinanzierung gesichert ist, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind, den Belangen des Umweltschutzes, der Raumordnung und Landesplanung Rechnung getragen wird und die Nachfolgelasten getragen werden können.

9.6

1Über die Gewährung der Zuwendungen entscheiden die Regierungen im Rahmen der durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erteilten Ermächtigung in eigenverantwortlicher Zuständigkeit. 2Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

9.7

1Die Regierungen haben bei jedem Fördervorhaben vor Gewährung einer Zuwendung zu prüfen, ob das Vorhaben den EU-beihilferechtlichen Vorschriften entspricht und insbesondere die Vorgaben der AGVO eingehalten werden. 2Bei Beihilferelevanz erfolgt die Förderung in der Regel auf Grundlage von Art. 55 AGVO (Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionalen Freizeitinfrastrukturen). 3In Einzelfällen kommt auch eine Förderung nach Art. 53 AGVO (Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes) oder nach Art. 56 AGVO (Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen) in Betracht. 4Eine Anwendung der De-minimis-Verordnung ist zulässig.

9.8

1Soweit die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe bewilligt wird, hat der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung abzugeben. 2Dem Zuwendungsempfänger wird eine De-minimis-Bescheinigung über die Förderung ausgehändigt. 3Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 4Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.