Inhalt

RÖFE
Text gilt ab: 01.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 22.06.2022
4.
Zuwendungsempfänger und Maßnahmenträger

4.1

Zuwendungsempfänger sind kommunale Körperschaften und ausschließlich kommunal getragene Organisationen.

4.2

1Sofern ein nach Nr. 2 grundsätzlich förderfähiges Vorhaben von einem anderen Maßnahmenträger durchgeführt wird und sich die kommunale Körperschaft daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, erhält die Kommune eine Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinien. 2Die Weiterleitung an einen anderen Maßnahmenträger durch die kommunale Körperschaft richtet sich nach Nr. 13 VV zu Art. 44 BayHO. 3Es muss gewährleistet sein, dass die kommunale Körperschaft maßgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung und den Betrieb des Vorhabens hat sowie dinglich sichergestellt sein, dass die geförderte Maßnahme während der Zweckbindungsfrist nicht zweckfremd genutzt wird. 4Zudem muss der Maßnahmenträger das Recht der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen zur Prüfung der Maßnahme anerkennen.

4.3

1Unbeschadet Nr. 4.2 kann der Zuwendungsempfänger den Betrieb und die Vermarktung des geförderten Infrastrukturvorhabens unter Beachtung vergabe- und beihilferechtlicher Vorschriften an natürliche oder andere juristische Personen übertragen. 2Voraussetzung dafür ist, dass die Förderziele des Zuwendungsgebers und die Interessen des Zuwendungsempfängers gewahrt werden, indem dieser ausreichend Einfluss auf die Ausgestaltung des Vorhabens behält. 3Die Übertragung bedarf der Einwilligung der Bewilligungsstelle. 4Zudem muss der Betreiber das Recht der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen zur Prüfung der Maßnahme anerkennen.