Inhalt

RÖFE
Text gilt ab: 01.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 22.06.2022
6.
Art, Umfang und Höhe der Förderung

6.1

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Weg der Anteilfinanzierung als Investitionszuschuss gewährt.

6.2

Ein Zuschuss der kommunalen Körperschaft im Sinne von Nr. 4.2 ist nur bis zu der Höhe zuwendungsfähig, die auch bei einer unmittelbaren Trägerschaft der kommunalen Körperschaft anerkannt werden könnte.

6.3

1Sofern mit dem Vorhaben Betriebs(netto)einnahmen erzielt werden, darf die Höhe der Beihilfe (= Summe aller als Beihilfe zu wertende öffentliche Mittel) nicht die Differenz zwischen den förderfähigen Ausgaben und dem (voraussichtlichen) Betriebsgewinn übersteigen. 2Der Betriebsgewinn ist nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 39 AGVO in Verbindung mit der einschlägigen AGVO-Vorschrift des Besonderen Teils der AGVO (Art. 53, 55 oder 56 AGVO) zu ermitteln. 3Der (voraussichtliche) Betriebsgewinn wird entweder vorab auf der Grundlage realistischer Projektionen oder über einen Rückzahlungsmechanismus von den förderfähigen Ausgaben abgezogen.

6.4

1Wenn eine Förderung nach den Grundsätzen der AGVO nicht möglich ist, ist im Einzelfall eine Förderung nach De-minimis zulässig. 2Soweit die Förderung als De-minimis-Beihilfe bewilligt wird, ist insgesamt der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 200 000 € innerhalb von drei Steuerjahren pro Unternehmen) einzuhalten. 3Dies ist nicht gesondert mit dem StMWi abzustimmen.

6.5

1Der Ausgangsfördersatz für Fördervorhaben gemäß Nr. 2 liegt bei 35 Prozent 2Unter Berücksichtigung der Lage des Investitionsortes in einem besonders strukturschwachen Gebiet, der finanziellen Leistungsfähigkeit des Maßnahmenträgers sowie weiterer Faktoren kann ein höherer Fördersatz gewährt werden.

6.6

Der Zuwendungsempfänger hat sich in jedem Fall angemessen, mindestens in Höhe von 20 Prozent an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen.

6.7

1Ausgabenmehrungen werden grundsätzlich nicht gefördert. 2Lediglich in Ausnahmefällen kann für nachträgliche Ausgabensteigerungen, die für den Zuwendungsempfänger unvermeidbar bzw. unvorhersehbar sind und mehr als fünf Prozent, mindestens aber 100 000 Euro der bewilligten zuwendungsfähigen Ausgaben ausmachen, eine Nachförderung gewährt werden. 3Dabei sind die geltenden Auflagen insbesondere nach Nr. 5.3 ANBest-K (unverzügliche Anzeigepflicht) und Nr. 3.4 ANBest-K (Pflicht zur Einholung einer vorherigen Zustimmung bei wesentlichen Abweichungen von den Bauunterlagen) zu beachten.