Inhalt

RÖFE
Text gilt ab: 01.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 22.06.2022
10.
Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis

10.1

1Die Auszahlungsanträge sind bei den Regierungen einzureichen. 2Die Auszahlung erfolgt über die Regierungen.

10.2

Die Regierungen überwachen, dass die Zuwendungen ordnungsgemäß und zweckentsprechend verwendet werden und dass der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht wird.

10.3

Die Verwendungsnachweise werden von den Regierungen abschließend überprüft.