Inhalt

RÖFE
Text gilt ab: 01.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 22.06.2022
8.
Mehrfachförderung

8.1

Grundsätzlich entfällt eine Förderung nach diesen Richtlinien, wenn für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.

8.2

Durch Trennung der jeweiligen Ausgaben ist eine eventuelle Doppelförderung mit Städtebaufördermitteln bzw. mit Mitteln nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz oder sonstigen Förderprogrammen auszuschließen.

8.3

Die Beihilfehöchstintensitäten bei einer Förderung nach AGVO sind insgesamt einzuhalten.