Inhalt

RÖFE
Text gilt ab: 01.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 22.06.2022
2.
Gegenstand der Förderung

2.1

Auf der Grundlage des Tourismuspolitischen Konzepts und der touristischen Leitbilder der Bayerischen Staatsregierung und entsprechend dem unter Nr. 1 genannten Förderzweck werden öffentliche Einrichtungen des Tourismus gefördert.

2.2

Als öffentliche Einrichtungen des Tourismus im Sinne der Nr. 2.1 gelten Basiseinrichtungen der touristischen Infrastruktur, die von unmittelbarer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung der Fördergebiete sind und überwiegend dem regionalen Tourismus dienen.

2.3

Bei der Förderung touristischer Infrastruktureinrichtungen ist zwischen nicht einnahmeschaffenden Maßnahmen (in der Regel beihilfefrei) und einnahmeschaffenden Maßnahmen (in der Regel beihilfebehaftet) an bzw. von Basiseinrichtungen zu differenzieren.

2.4

1Als nicht einnahmeschaffende Basiseinrichtungen sind insbesondere förderfähig:
die Errichtung, die Erweiterung, die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von
Kurparks,
Kur- bzw. Wanderwegen, einschließlich unentgeltlichen Rastplätzen in anerkannten Kur- und Erholungsorten in Bayern,
unentgeltlichen Tourismusämtern und touristischen Informationszentren,
innere Erschließungsmaßnahmen für die oben genannten Vorhaben.
2Die Anschaffung von Loipenspur- und Wegepflegegeräten ist ebenfalls förderfähig. 3Ebenfalls förderfähig sind Maßnahmen zur Besucherstromlenkung. 4Einzelne Maßnahmen können dabei zu einem Gesamtkonzept zusammengefasst werden, dem die Koordinierung und Lenkung von Nutzern touristischer Infrastrukturen zugrunde liegt. 5Dieses Konzept kann auch von mehreren Kommunen gemeinsam erstellt werden.

2.5

Als einnahmeschaffende Basiseinrichtungen sind insbesondere förderfähig:
die Errichtung, die Erweiterung, die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von
Tagungs- und Veranstaltungsräumen,
Veranstaltungszentren,
Sole- und Heilwasserleitungen
sowie die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von
Häusern des Gastes,
Kurhäusern,
Kurmittelhäusern,
Hallen- bzw. Thermalbädern ausschließlich für den nicht-medizinischen Bereich.

2.6

1Förderfähig sind Maßnahmen, die der deutlichen und nachweisbaren Steigerung der Energieeffizienz von touristischen Infrastruktureinrichtungen dienen, ohne dass dadurch der touristische Nutzen gesteigert werden muss. 2Da die Förderung durch das EFRE-Programm Bayern 2021 – 2027 kofinanziert wird, ist dieser Tatbestand bis 2027 begrenzt.

2.7

1Sonstige Infrastrukturmaßnahmen können in besonderen Ausnahmefällen gefördert werden, sofern sie für den Tourismus in Bayern von außerordentlicher Bedeutung und nicht nach anderen Förderrichtlinien förderfähig sind. 2Ein besonderer Ausnahmefall liegt dann nicht vor, wenn aufgrund einer Vielzahl ähnlich oder gleich gelagerter möglicher Bezugsfälle in Bayern eine Präzedenzfallwirkung nicht ausgeschlossen werden kann.