Inhalt

RÖFE
Text gilt ab: 01.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 22.06.2022
7.
Zuwendungsfähige Ausgaben

7.1

Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Güter, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Maßnahmenträger zu tragen sind.

7.2

Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Hochbauausgaben ist die jeweils geltende Fassung der DIN 276 zugrunde zu legen.

7.3

Dabei sind folgende Ausgaben nicht zuwendungsfähig:
Grundstückskosten (Kostengruppe 100),
Herrichten und Erschließen (Kostengruppe 200), mit Ausnahme der Kosten für die nichtöffentliche Erschließung (Kostengruppe 230),
Bauherrenaufgaben (Kostengruppe 710), Finanzierungskosten (Kostengruppe 800), allgemeine und sonstige Baunebenkosten (Kostengruppen 760 und 790),
darüber hinaus insbesondere
Wohnräume für Hausmeister, Aufsichtspersonal u. Ä.,
Garagen für nicht öffentliche Zwecke,
Eigenregiearbeiten, freiwillige unentgeltliche Arbeiten, Sachleistungen,
Ausgaben für die Beschaffung von Maschinen und Geräten zur Erstellung der Anlage einschließlich Unterstellmöglichkeiten,
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb oder dem laufenden Unterhalt einer Tourismuseinrichtung,
Zuschaueranlagen bei Bädern,
die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist.

7.4

Ausgaben für Förderanlagen (Kostengruppe 460), nutzungsspezifische Anlagen (Kostengruppe 470), Gebäudeautomation (Kostengruppe 480) und Außenanlagen (Kostengruppe 500) sind nur insoweit förderfähig, als sie für die Maßnahme unabdingbar erforderlich sind.

7.5

Ausgaben für die Ausstattung (Kostengruppe 610 und 630) sind grundsätzlich förderfähig, wenn diese für die Tourismuseinrichtung notwendig ist.

7.6

Ausgaben für Kunstwerke (Kostengruppe 600) sowie Ausgaben für künstlerische Leistungen (Kostengruppe 750) sind zuwendungsfähig, wenn Zweck und Bedeutung der Tourismuseinrichtung diese Ausgaben rechtfertigen.

7.7

Ausgaben zur Vorbereitung der Objektplanung, Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Ausgaben für Gutachten und Beratung (Kostengruppen 720 bis 740) sind förderfähig, jedoch nur, wenn die Leistungen (mit Ausnahme der Grundlagenermittlung, Vorplanung, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektbetreuung sowie Dokumentation) nicht durch kommunales Personal oder von Dritten unentgeltlich erbracht werden.

7.8

Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Architekten, Landschaftsarchitekten und Ingenieurleistungen sowie die sonstigen Ausgaben aus Nr. 7.7 sind mit 18 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276 zu pauschalieren.

7.9

Ausgaben zur Gewährleistung der Barrierefreiheit sind förderfähig.

7.10

Ausgaben für Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen, zur Luftreinhaltung, zur Abfallbeseitigung sowie für energiesparende Maßnahmen und Technologien können im fachtechnisch für notwendig erachteten Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden.

7.11

Notwendige Mehrausgaben aus Gründen des Denkmalschutzes oder aus städtebaulichen Gründen, denen keine erhebliche finanzielle Bedeutung zukommt, können in die Förderung einbezogen werden (vgl. Nr. 8.2).

7.12

1Ausgaben für gebrauchte mobile Wirtschaftsgüter können gefördert werden, sofern innerhalb der letzten zehn Jahre hierfür keine Zuwendung gewährt worden ist. 2Bei Ersatzbeschaffungen sind, auch nach Ablauf der Zweckbindungsfrist, die Erlöse, die aus der Veräußerung der ausgesonderten Geräte erzielt werden, von den zuwendungsfähigen Kosten abzuziehen, sofern diese Geräte bereits mit öffentlichen Mitteln gefördert waren.