Inhalt

RÖFE
Text gilt ab: 01.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 22.06.2022
5.
Zuwendungsvoraussetzungen

5.1

1Es werden nur Vorhaben gefördert, für die ein touristischer Bedarf vorliegt und die überwiegend touristisch genutzt werden. 2Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen bei Loipenspur- und Wegepflegegeräten 50 000 Euro, bei den übrigen Vorhaben mindestens 100 000 Euro betragen. 3Eigenständige Vorhaben zur Herstellung der Barrierefreiheit können bereits ab zuwendungsfähigen Ausgaben von 10 000 Euro gefördert werden.

5.2

1Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, mit denen noch nicht begonnen wurde, es sei denn, dass vor Vorhabenbeginn die Zustimmung zum vorzeitigen, zuwendungsunschädlichen Maßnahmenbeginn erteilt wurde. 2Auf Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO wird verwiesen 3Dies gilt im Fall der Nr. 4.2 auch für den Maßnahmenträger.

5.3

Soweit geeignete und gleichwertige Einrichtungen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, werden eigene Einrichtungen kommunaler Körperschaften nicht gefördert.

5.4

1Bei Investitionsmaßnahmen von einnahmeschaffenden Einrichtungen ist in geeigneten Fällen vor Beginn der Maßnahme zunächst eine Nutzen-Kosten-Analyse durchzuführen, die die möglichen Handlungsoptionen (z. B. unveränderte Fortführung des Betriebs, Schließung der Einrichtung, Modernisierung) berücksichtigt. 2Auf Nr. 10 VV zu Art. 7 BayHO wird verwiesen.

5.5

Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn gegen das geplante Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hinderungsgründe bestehen und den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung und Landesplanung Rechnung getragen werden.

5.6

Es ist sicherzustellen, dass die geförderte Einrichtung zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen öffentlich zugänglich ist (z. B. durch eine allgemein gültige Benutzungsordnung) und überwiegend touristisch genutzt wird.

5.7

1Die für das Vorhaben geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Barrierefreiheit sind einzuhalten. 2Darüber hinaus muss das Vorhaben den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entsprechen. 3Bei Vorhabenplanungen sind die zuständigen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung nach Art. 18 ff des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.

5.8

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.

5.9

1Nicht gefördert werden Ausgaben für den Betrieb oder die laufende Unterhaltung einer Tourismuseinrichtung. 2Ausgaben für Betrieb und laufenden Unterhalt der Tourismuseinrichtung müssen für den Maßnahmenträger finanzierbar sein.

5.10

1Die Zuwendung ist zweckgebunden. 2Die Dauer der Zweckbindungsfrist richtet sich nach dem Fördergegenstand und beträgt bei unbeweglichen Investitionsgütern 25 Jahre, in allen anderen Fällen zehn Jahre. 3Bei der Förderung von EDV-Ausstattung und Digitalisierungsmaßnahmen beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre, bei den Loipenspur- bzw. Multifunktionsgeräten beträgt die Zweckbindungsfrist 15 Jahre. 4Für eine andere als eine zweckentsprechende überwiegend touristische Nutzung vor Ablauf der Bindungsfrist hat der Zuwendungsempfänger die gewährten Zuwendungen zeitanteilig zu erstatten.

5.11

Sofern der Maßnahmenträger nicht gleichzeitig Zuwendungsempfänger ist, hat der Zuwendungsempfänger (= kommunale Körperschaft) sich die anteilige Rückforderung gegenüber dem jeweiligen Träger vorzubehalten und entsprechend zu sichern.

5.12

Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben nach Maßgabe der AGVO erfolgt nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO.

5.13

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Zuwendung auf Grundlage der AGVO gewährt werden.