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BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
46.
Mitteilung von der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme
1Wird gegen Untersuchungsgefangene eine Disziplinarmaßnahme angeordnet, ist die Verteidigung unverzüglich zu unterrichten. 2Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayUVollzG bleibt unberührt.