Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
39.
Überstellung

39.1

Bei der Überstellung von Gefangenen erhält die aufnehmende Anstalt eine Ausfertigung des Transportscheins sowie des Personalblatts und des Vollstreckungsblatts.

39.2

Werden nach Übermittlung der Unterlagen nach Nr. 39.1 Umstände bekannt, die in diesen Unterlagen aufzuführen wären, sind diese unverzüglich der aufnehmenden Anstalt mitzuteilen, soweit sie dort zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

39.3

Werden Gefangene während der Überstellung in Freiheit entlassen oder erfolgt aus sonstigen Gründen keine Rückführung in die abgebende Anstalt, erhält diese von der Anstalt, in die die Gefangenen überstellt worden sind, eine entsprechende Mitteilung.

39.4

1Untersuchungsgefangene dürfen nur nach Anhörung der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft in eine andere Anstalt überstellt werden. 2Wird in Fällen von Gefahr in Verzug von einer Anhörung abgesehen, sind die Einweisungsbehörde und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. 3Die Überstellung und die Rückkehr sind der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

39.5

1Die Überstellung und die Rückkehr von Untersuchungsgefangenen sind von der aufnehmenden Anstalt unverzüglich der Verteidigung mitzuteilen. 2Die Überstellung ist von der überstellenden Anstalt mitzuteilen, wenn die Überstellung in eine Anstalt außerhalb des Landes erfolgt.