Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
37.
Überhaft

37.1

1Auf ein Ersuchen, im Anschluss an den laufenden Vollzug eine weitere Freiheitsentziehung zu vollziehen, ist Überhaft im Personalblatt und Vollstreckungsblatt (Nr. 12.4) sowie in der Fristenkontrolle (Nr. 6) zu vermerken. 2Der Überhaftvermerk ist zu löschen, wenn das Ersuchen zurückgenommen wird.

37.2

1Die Vormerkung und Löschung einer Überhaft sind unter Beifügung eines Vollstreckungsblatts anzuzeigen
der ersuchenden Behörde,
der für die laufende Freiheitsentziehung zuständigen Einweisungsbehörde,
den hierfür zuständigen Behörden, wenn weitere Überhaftersuchen vorliegen,
der Strafvollstreckungskammer, wenn die Aufnahme nach Nr. 22.5 mitgeteilt wurde,
der zuständigen Ausländerbehörde, dem zuständigen Jugendamt, den Personensorgeberechtigten und Betreuern, der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 mitgeteilt wurde.
2In der Mitteilung über die Vormerkung einer Überhaft an die ersuchende Behörde sind alle vorliegenden Aufnahme- und Überhaftersuchen unter Beifügung eines Vollstreckungsblatts anzugeben. 3Eine Mitteilung an die ersuchende Behörde unterbleibt, wenn bereits eine entsprechende Aufnahmemitteilung ergeht.

37.3

1Bei Gefangenen, die aus dem Ausland zum Zweck der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Deutschland ausgeliefert oder überstellt worden sind, ist bei den Mitteilungen nach Nr. 37.2 jeweils der Vermerk „Festnahme im Ausland, Grundsatz der Spezialität beachten“ bei dem Verfahren, für das die Auslieferung oder Überstellung bewilligt wurde, anzubringen. 2Dies gilt nicht für die Mitteilungen an die Ausländerbehörde und das Jugendamt.

37.4

1Den Gefangenen ist die Vormerkung oder Löschung einer Überhaft schriftlich bekannt zu geben. 2Sie haben die Kenntnisnahme schriftlich zu bestätigen.