Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
44.
Mitteilungen bei Geburten

44.1

1Die Geburt des Kindes einer Gefangenen in einer Anstalt ist dem Standesamt nach den gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen. 2In der Anzeige dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein.

44.2

Wird ein Kind einer Gefangenen während der Inhaftierung in oder außerhalb der Anstalt geboren, gilt Nr. 11.3 entsprechend.