Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
38.
Vorführung, Ausführung, Ausantwortung

38.1

1Werden Gefangene zu einem gerichtlichen Termin oder zu einer ärztlichen oder psychologischen Begutachtung aus- oder vorgeführt, einer Behörde ausgeantwortet oder in der Anstalt vernommen, ist den begleitenden Bediensteten eine Mitteilung, auch über Auffälligkeiten der Gefangenen, sowie ein Personalblatt und ein Vollstreckungsblatt mitzugeben. 2Werden nach Erstellung der Mitteilung Auffälligkeiten oder eine Änderung der Haftzeit bekannt, ist dies unverzüglich mitzuteilen. 3Bei gerichtlichen Terminen sind die Unterlagen nach Satz 1 nach Möglichkeit tagesaktuell zu erstellen; jedenfalls ist die Aktualität der nach Satz 1 erstellten Unterlagen am Tag des gerichtlichen Termins zu prüfen. 4Im Fall einer Hauptverhandlung oder Haftprüfung ist auf eine sofortige schriftliche Mitteilung über deren Ergebnis zu dringen.

38.2

Bei der Übergabe von Gefangenen, gegen die zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wiederergreifung keine Schusswaffen gebraucht werden dürfen, in den Gewahrsam der Polizei sind die Polizeibeamten entsprechend zu unterrichten.

38.3

Sofern der Anstalt sicherheitsrelevante Hinweise vorliegen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Erkenntnisse den Empfängern der Mitteilung vorab zu übermitteln sind, damit von diesen gegebenenfalls rechtzeitig erforderliche Vorkehrungen getroffen werden können.

38.4

Im Falle einer Ausantwortung haben die verantwortlichen Bediensteten sich das Überlassen von Gefangenen durch die Behörde, in deren Gewahrsam die Überlassung erfolgt, schriftlich bestätigen zu lassen.

38.5

Die Anstalt stellt sicher, dass den zuständigen Bediensteten die während der Überlassung von Gefangenen gewonnenen Erkenntnisse, die für die Behandlung der Gefangenen oder für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von Bedeutung sein können, unmittelbar zur Kenntnis gebracht werden.

38.6

Liegt ein Ersuchen um Vorführung von Untersuchungsgefangenen in einem anderen als dem der Inhaftierung zugrundeliegenden Verfahren vor, sind die Einweisungsbehörde und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.

38.7

1Untersuchungsgefangene dürfen nur nach Anhörung der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft ausgeführt oder in den Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde befristet überlassen werden. 2Die Ausführung und die Ausantwortung sind der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. 3Wird in Fällen von Gefahr in Verzug von einer Anhörung abgesehen, sind die Einweisungsbehörde und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.