Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
40.
Verlegung

40.1

Die Verlegung von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.

40.2

1Bei der Verlegung von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind von der verlegenden Anstalt die für ihren Sitz zuständige Strafvollstreckungskammer und die aufnehmende Anstalt zu unterrichten. 2Von der aufnehmenden Anstalt ist die Verlegung der für ihren Sitz zuständigen Strafvollstreckungskammer mitzuteilen. 3Die Einweisungsbehörde ist auf die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 119a StVollzG hinzuweisen.

40.3

1Untersuchungsgefangene dürfen nur nach Anhörung der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft in eine andere Anstalt verlegt werden. 2Wird in Fällen von Gefahr in Verzug von einer Anhörung abgesehen, sind die Einweisungsbehörde und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. 3Die Verlegung ist der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

40.4

1Die Verlegung von Untersuchungsgefangenen ist von der aufnehmenden Anstalt unverzüglich der Verteidigung mitzuteilen. 2Die Verlegung ist von der verlegenden Anstalt mitzuteilen, wenn die Verlegung in eine Anstalt außerhalb des Landes erfolgt.

40.5

Der Ausländerbehörde ist die Verlegung von Gefangenen anzuzeigen, wenn ihr die Aufnahme nach Nr. 23 Spiegelstrich 1 mitzuteilen war.

40.6

1Dem Jugendamt ist von der aufnehmenden Anstalt die Verlegung von Gefangenen mitzuteilen, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 Spiegelstrich 2 mitzuteilen war. 2Die Verlegung von minderjährigen Gefangenen ist von der aufnehmenden Anstalt den Personensorgeberechtigten mitzuteilen. 3Die Verlegung ist von der verlegenden Anstalt mitzuteilen, wenn die Verlegung in eine Anstalt außerhalb des Landes erfolgt.

40.7

1Die Verlegung von Gefangenen, für die ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt ist, ist von der aufnehmenden Anstalt dem Betreuer oder der Betreuerin mitzuteilen. 2Die Verlegung ist von der verlegenden Anstalt mitzuteilen, wenn die Verlegung in eine Anstalt außerhalb des Landes erfolgt.

40.8

1Die Verlegung von Gefangenen ist von der aufnehmenden Anstalt innerhalb von zwei Wochen an die für den Sitz der aufnehmenden Anstalt zuständige Meldebehörde mitzuteilen, wenn die Aufnahme nach Nr. 24 mitzuteilen war. 2War die Aufnahme nach Nr. 24 nicht mitzuteilen, erfolgt eine Mitteilung an die Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen, wenn die Gefangenen
nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von drei Monaten überschreitet,
für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten überschreitet.
3Die Gefangenen sind über die Mitteilung an die Meldebehörde zu unterrichten.

40.9

Im Fall einer länderübergreifenden Verlegung ist dem aufnehmenden Land zusammen mit dem Verlegungsantrag eine Übersicht über die monetären und nichtmonetären Ansprüche der Gefangenen zuzuleiten.