Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
45.
Mitteilungen bei Todesfällen und schweren Krankheitsfällen

45.1

1Der Tod von Gefangenen ist dem Standesamt nach den gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen. 2In der Anzeige dürfen die Anstalt als Ort des Todes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Freiheitsentziehung der verstorbenen Person nicht vermerkt sein.

45.2

1Der Tod von Gefangenen ist mitzuteilen:
der Einweisungsbehörde,
bei Untersuchungsgefangenen zusätzlich der Staatsanwaltschaft,
bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung der für den Sitz der Justizvollzugsanstalt zuständigen Strafvollstreckungskammer.
2Die Einweisungsbehörde ist auf die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 119a StVollzG hinzuweisen.

45.3

Die Ausländerbehörde, die Führungsaufsichtsstelle, die Bewährungshilfe und das Jugendamt sind von dem Tode von Gefangenen zu verständigen, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 mitzuteilen war.

45.4

Die Pflicht zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörde, der zuständigen Polizeibehörde, der Staatsanwaltschaft und des Anstaltsbeirats beim Tod von Gefangenen und der zuständigen konsularischen Vertretung beim Tod von ausländischen Staatsangehörigen nach Nr. 1 Abs. 2, Nrn. 2 und 3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 68 BayStVollzG und Nr. 2 Abs. 2 VV zu Art. 187 BayStVollzG bleibt unberührt.

45.5

1Erkranken Gefangene nach ärztlicher Einschätzung schwer oder versterben sie, wird ein Angehöriger, eine Person ihres Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin unverzüglich benachrichtigt. 2Im Fall einer schweren Erkrankung kann bei volljährigen Gefangenen von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklich erklärten Willen der Gefangenen entspricht. 3Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

45.6

1Erkrankungen Untersuchungsgefangener, die Einfluss auf das Strafverfahren haben können, sind der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft unverzüglich mitzuteilen. 2Gleiches gilt für Erkrankungen Gefangener, für die Untersuchungshaft als Überhaft notiert ist.