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BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
43.
Entweichung, sonstiger unberechtigter Aufenthalt außerhalb der Anstalt

43.1

1Entweichen Gefangene, ist, ohne das Ergebnis einer Verfolgung abzuwarten, sofort die zuständige Polizeidienststelle in geeigneter Weise um Fahndung zu bitten. 2Dabei sind insbesondere mitzuteilen:
Personalien und Personenbeschreibung,
Wohnort, letzter Aufenthaltsort,
Anschriften der nächsten Angehörigen und von Personen, zu denen enge Beziehungen bestehen,
Angaben über Tat und Urteil oder Tatverdacht,
Ort und Zeitpunkt der Entweichung,
sonstige sachdienliche Hinweise.
3Dem Ersuchen ist das aktuellste Lichtbild der entwichenen Person beizufügen.

43.2

1Die Entweichung ist unter Angabe des Zeitpunkts und der zur Wiederergreifung getroffenen Maßnahmen unverzüglich der Einweisungsbehörde anzuzeigen. 2Die Anzeige hat per Telefax oder in sonst geeigneter Weise unter besonderer Kenntlichmachung: „Sofort vorlegen!“ zu erfolgen. 3War die Aufnahme der entwichenen Person nach Nr. 23 der Ausländerbehörde, dem Jugendamt oder der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen, sind diese Behörden auch über die Entweichung zu informieren. 4Entsprechendes gilt, wenn für die entwichene Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt ist. 5Die Entweichung minderjähriger Gefangener ist den Personensorgeberechtigten mitzuteilen, wenn dies nicht der Erfüllung des Erziehungsauftrags widerspricht. 6Führt die unmittelbare Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind weitere Maßnahmen der Einweisungsbehörde zu überlassen.

43.3

1Halten Gefangene sich außer im Fall der Entweichung unberechtigt außerhalb der Anstalt auf, zum Beispiel bei nicht rechtzeitiger Rückkehr vom Freigang oder von einer Strafunterbrechung, haben die zuständigen Bediensteten unverzüglich eine Entscheidung über Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen und über eine Unterrichtung der in Nr. 43.2 genannten Behörden, der Betreuer und der Personensorgeberechtigten Minderjähriger, wenn dies nicht der Erfüllung des Erziehungsauftrags widerspricht, zu treffen. 2Soll eine Unterrichtung erfolgen, ist unverzüglich entsprechend Nr. 43.2 Satz 1 und 2 zu verfahren.

43.4

1Eine Rückkehr oder Wiederergreifung ist den in den Nrn. 43.1. bis 43.3 genannten Empfängern, soweit diesen die Entweichung oder Nichtrückkehr mitgeteilt worden war, unter Angabe des Zeitpunkts sowie der Dauer der Abwesenheit anzuzeigen. 2Eine Mitteilung nach Satz 1 hat an die Einweisungsbehörde stets zu erfolgen, sofern sich die zu berechnende Strafzeit dadurch verändert.