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BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
42.
Urlaub, Langzeitausgang, Ausgang, befristete Strafunterbrechung, Freigang

42.1

1Wird Urlaub bzw. Langzeitausgang, Ausgang (mit oder ohne Begleitung), eine befristete Unterbrechung der Strafvollstreckung oder Freigang bewilligt, so ist hierüber eine Bescheinigung oder ein Ausweis auszustellen. 2Die Rückkehr der Gefangenen ist zu überwachen.

42.2

1Jede Beurlaubung und jeder Langzeitausgang sind unverzüglich der für den jeweils angegebenen Aufenthaltsort zuständigen Polizeidienststelle mitzuteilen. 2Auf Ersuchen der zuständigen Polizeidienststelle sind weitere vollzugsöffnende Maßnahmen mitzuteilen.

42.3

1Eine befristete Strafunterbrechung ist der für die Anstalt zuständigen Polizeidienststelle und darüber hinaus der Einweisungsbehörde sowie dem zuständigen Jugendamt und dem Betreuer oder der Betreuerin, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 Spiegelstrich 2 und 4 mitgeteilt wurde, mitzuteilen. 2Bei minderjährigen Gefangenen ist eine befristete Strafunterbrechung den Personensorgeberechtigten mitzuteilen, wenn dies nicht der Erfüllung des Erziehungsauftrags widerspricht. 3Der Einweisungsbehörde ist auch die Rückkehr aus einer befristeten Strafunterbrechung mitzuteilen.