Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
35.
Ein- und ausgehende Schreiben, Anhalten von Schreiben

35.1

1Soweit der Schriftwechsel von Untersuchungsgefangenen von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft überwacht wird, sind ein- und ausgehende Schreiben unter Verwendung eines Begleitumschlags unverzüglich dorthin zu übersenden. 2Begleitumschläge zu eingehenden Schreiben sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen, soweit auf diesen eine Verfügung über Einlagen vermerkt ist oder sich sonstige Vermerke oder Verfügungen auf diesen befinden, deren Inhalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung von Bedeutung ist.

35.2

Schreiben für andere Gefangene sind, wenn eine Überwachung vorgesehen ist, nach erfolgter Überprüfung und Erlaubnis unverzüglich an die Gefangenen auszuhändigen.

35.3

Das Anhalten von Schreiben ist schriftlich zu verfügen.

35.4

Ein in behördliche Verwahrung zu nehmendes Schreiben ist zur Habe der Gefangenen zu geben oder, sofern die Verwahrung über den Zeitpunkt der Entlassung hinaus erforderlich ist, zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.