Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
34.
Besuche

34.1

1Besuche sind nachzuweisen. 2Nach Verlegung oder Entlassung der Gefangenen ist ein Ausdruck des Nachweises der Besuche und eine Liste der zugelassenen Kontaktpersonen zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.

34.2

Erledigte Besuchserlaubnisse des Gerichts nach § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO sowie Sprechscheine sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.