Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
36.
Rück- und Nachsenden von Post

36.1

1Postsendungen, die für entlassene, verlegte und überstellte Gefangene eingehen, sind nachzusenden. 2Bei Überstellungen ist deren Dauer zu berücksichtigen. 3Ist die Entlassungsanschrift nicht bekannt oder nicht mehr aktuell, ist die Sendung an den Postdienst zurückzugeben.

36.2

1Bei der Nachsendung an Entlassene hat die Anstalt dafür Sorge zu tragen, dass die Sendung keinen Hinweis auf die vormalige Freiheitsentziehung enthält. 2Bei Bedarf ist ein Deckumschlag zu verwenden.