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Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
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2162-A

Richtlinien für Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 28. Oktober 2022, Az. II4/6417.01-1/29

(BayMBl. Nr. 655)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinien für Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung vom 28. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 655)

1Die gesetzliche Voraussetzung für eine von Verbänden, Leistungsträgern und Staat gemeinsam getragene Festlegung auf Mindeststandards in Heilpädagogischen Tagesstätten, Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung sowie der Auftrag des Staates zu deren Festsetzung für jede Einrichtung und ihrer Überprüfung findet ihre Grundlage im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). 2Der Träger einer nach § 45a SGBVIII definierten Einrichtung bedarf für deren Betrieb der Erlaubnis. 3Zweck des Erlaubnisvorbehaltes für diese Einrichtungen ist die präventive Sicherung von Mindeststandards im pädagogischen und räumlichen Bereich. 4Zweck der Aufsicht ist vor allem der Schutz von Kindern und Jugendlichen in diesen Einrichtungen vor Gefahren für ihr Wohlergehen. 5Das Kinder- und Jugendhilferecht unterscheidet nicht zwischen Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung. 6Dennoch sind in der Praxis unterschiedliche Einrichtungen für diese beiden Zielgruppen entstanden, woraus sich die Notwendigkeit eigener Richtlinien für die Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung ergibt. 7Einrichtungen für seelisch behinderte Kinder und von seelischer Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter unterliegen den von der Jugendhilfe definierten fachlichen Standards. 8Für die Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen in den bestehenden Heilpädagogischen Tagesstätten, Heimen und sonstigen Einrichtungen müssen einheitlich geltende Verfahrenswege und Mindeststandards feststehen, die ihnen bayernweit eine Gleichbehandlung gewährleisten und ein vergleichbares, nach unterschiedlichen Bedarfen differenziertes Leistungsangebot sichern. 9Im Mittelpunkt der gemeinsamen Bemühungen des Freistaates Bayern, von Verbänden und Einrichtungs- und Leistungsträgern müssen das einzelne Kind, der einzelne Jugendliche mit Behinderung stehen und das Ziel einer Förderung hin zur Selbständigkeit und einer selbstbestimmten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. 10Heilpädagogische Einrichtungen tragen zur Umsetzung von Inklusion bei und erfüllen diesen Auftrag durch vielfältige Angebote. 11Die Würde der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen und ihr Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sind zu achten und zu gewährleisten. 12Die Grundrechte und die Rechte, die sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention, der UN-Kinderrechtskonvention und dem Bundeskinderschutzgesetz ergeben, sind unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit, Entwicklungsstand und Einsichtsfähigkeit zu garantieren. 13Das Recht der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen auf gewaltfreie Erziehung ist zu wahren und zu sichern.