Inhalt
29.
Vernichtung von Verschlusssachen
29.1
1Verschlusssachen, die das zuständige Archiv nicht übernimmt, sind zu vernichten. 2Verschlusssachen sind so zu vernichten, dass der Inhalt weder erkennbar ist noch erkennbar gemacht werden kann.
29.2
1Für die Vernichtung dürfen nur Produkte oder Verfahren eingesetzt oder Dienstleister beauftragt werden, die die Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erfüllen. 2Hierzu berät das Landesamt für Verfassungsschutz.
29.3
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen können von der Bearbeiterin oder dem Bearbeiter an den dafür vorgesehenen Orten selbst vernichtet werden.
29.4
1VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen dürfen nur auf Weisung einer zeichnungsbefugten VS-Bearbeiterin oder eines zeichnungsbefugten VS-Bearbeiters durch die VS-Registratorinnen oder VS-Registratoren vernichtet werden. 2Die VS-Registratorinnen oder VS-Registratoren prüfen die Verschlusssachen vor der Vernichtung auf ihre Vollständigkeit. 3Die Vernichtung wird mittels Vernichtungsprotokoll und Vermerk der Vernichtungsprotokollnummer im VS-Bestandsverzeichnis nachgewiesen. 4Dabei ist zu vermerken, an welchem Tag welche Verschlusssachen oder welche Teile davon vernichtet wurden, mit Angabe der Ausfertigungsnummer und Seitenzahl, und wer die Weisung zur Vernichtung erteilt hat. 5Das Vernichtungsprotokoll ist von der ausführenden VS-Registratorin oder dem ausführenden VS-Registrator und von einer Zeugin oder einem Zeugen zu unterschreiben. 6In elektronisch geführten Akten muss die Vernichtung auf vergleichbare Weise nachgewiesen werden können.
29.5
1Ist die Vernichtung von Verschlusssachen technisch nur für eine Zusammenstellung von Verschlusssachen möglich, zum Beispiel im Falle von Verschlusssachen, die auf einem Datenträger gespeichert sind, ist die Vernichtung grundsätzlich so lange auszusetzen, bis alle Verschlusssachen der Zusammenstellung vernichtet werden können. 2Ist die vorherige Vernichtung einzelner Dokumente unabdingbar, können die noch benötigten Dateien vor Vernichtung der Zusammenstellung nach den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift vervielfältigt werden.