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BayVSA
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 09.12.2025
23.
Weitergabe an den Bayerischen Landtag, den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und Landesparlamente
Die Weitergabe von VS-VERTRAULICH und höher eingestuften Verschlusssachen an den Bayerischen Landtag, den Deutschen Bundestag, den Bundesrat oder Landesparlamente erfolgt über die zuständige oberste Staatsbehörde grundsätzlich an die VS-Registratur des Empfängers.