Inhalt

BayVSA
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 09.12.2025
19.
Vervielfältigung von Verschlusssachen

19.1

1Vervielfältigung von Verschlusssachen ist die absichtliche Herstellung von weiteren Exemplaren einer Ausfertigung einer Verschlusssache, unabhängig von der Darstellungsform. 2Umfasst sind insbesondere Kopien, Scans, Ausdrucke, elektronische Kopien von Dateien und elektronischer Versand.

19.2

1Jede Vervielfältigung von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen ist mit einer fortlaufenden Nummer und dem jeweiligen Empfänger so zu kennzeichnen, dass sie als weiteres Exemplar einer Verschlusssache, Kopie, eindeutig erkennbar ist und der Original-Verschlusssache zugeordnet werden kann. 2Jede Vervielfältigung von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen ist als weiteres Exemplar zudem nach Nr. 18 unverzüglich zu registrieren. 3Anzahl und Empfänger von Vervielfältigungen von VS-VERTRAULICH und höher eingestuften Verschlusssachen sind auf dem Original oder in geeigneter Form festzuhalten.

19.3

1In Dienststellen, in denen häufig VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen hergestellt oder vervielfältigt werden, sollen hierfür bestimmte Stellen mit ermächtigtem Personal festgelegt werden. 2Soweit dies nicht geschieht, sind Vervielfältigungen dieser Verschlusssachen durch die VS-Registratorinnen oder VS-Registratoren zu fertigen.

19.4

1Die Vervielfältigung von STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen bedarf zusätzlich der Zustimmung der herausgebenden Stelle in Textform. 2Die Zustimmung ist im VS-Bestandsverzeichnis zu vermerken.

19.5

1Werden in VS-IT Kopien von den dort registrierten Verschlusssachen mit einem Geheimhaltungsgrad von VS-VERTRAULICH oder höher als Backup-Daten zur Sicherung der Verfügbarkeit benötigt, sind die entsprechenden Datenträger in einem gesonderten Bestandsverzeichnis nachzuweisen. 2Dabei ist, soweit möglich, festzuhalten, welche Verschlusssachen als Kopie darauf gespeichert sind.